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Umsetzung der EbAV-II-RL: Erwartete BaFin-Rundschreiben

19.11.2019

Die BaFin-Rundschreiben zu den Aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von EbAV und BaFin-Hinweise zur Eigenen Risikobeurteilung werden inzwischen Mitte 2020 erwartet. Den Entwürfen sollen BaFin-Workshops vorausgehen.

Am 11. November 2019 hatte die BaFin den Rundschreiben-Entwurf zu den „Aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von kleinen Versicherungsunternehmen nach § 211 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)“ (MaGo kl.VU) bis 8. Dezember 2019 zur Konsultation gestellt.

Am 13. November 2019 fand der BaFin-Workshop „SIPP“ statt, an dem BaFin-, aba- und GDV-Vertreter teilgenommen haben. Diskutiert wurde vor allem der Annex 1 der EIOPA Opinion on the use of governance and risk assessment documents in the supervision of IORPs . Zu erwarten ist demnach eine BaFin-Auslegungsentscheidung zur Umsetzung von Art. 30 EbAV-II-RL (Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik („SIPP“)) im ersten Quartal 2020 sowie wahrscheinlich eine Ergänzung des Kapitalanlage-Rundschreibens. Die Auslegungsentscheidung dürfte zwar den Rahmen vorgeben, aber Flexibilität und eine Beschränkung auf High level Informationen bei den geforderten Einzelpunkten zulassen. Damit wird hoffentlich den zentralen Bedenken/Forderungen, die aba und GDV vorgebracht haben, Rechnung getragen.

Nochmals als Hintergrund: Am 10. Juli 2019 hatte EIOPA vier Stellungnahmen zur Umsetzung der EbAV-II-RL veröffentlicht (Pressemitteilung von EIOPA). Die Stellungnahmen sollen eine gemeinsame Aufsichtskultur in der EU und eine Kohärenz der Aufsichtspraktiken fördern. Das aba-Papier mit Positionen und Fragen ist für Mitglieder als Hintergrundpapier abrufbar (siehe dazu ausführlicher bAV-Update 3/2019).

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