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EU-Kommission veröffentlicht drei Verordnungsvorschläge in Zusammenhang mit dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“

28.05.2018

Die EU-Kommission hat am 24. Mai 2018 in Zusammenhang mit dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ drei Verordnungsvorschläge vorlegt.

Der erste Verordnungsvorschlag (COM(2018)353) definiert sechs EU-Umweltziele, nämlich

  1. Bekämpfung des Klimawandels;
  2. Anpassung an den Klimawandel;
  3. nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling;
  5. Vermeidung und Verringerung von Umweltverschmutzung;
  6. Schutz gesunder Ökosysteme

Darüber hinaus sieht er die Schaffung eines einheitlichen EU-Klassifikationssystems ("taxonomy") für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten vor. Er knüpft dabei an die Empfehlungen der hochrangigen Expertengruppe on Sustainable Finance (HLEG) vom 31. Jan. 2018 und dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ der EU-Kommission vom 8. März 2018 nach Schaffung eines solchen Systems an.

Der zweite Verordnungsvorschlag (COM(2018)354) sieht konkrete Anforderungen an die Offenlegung von Informationen darüber vor, wie institutionelle Anleger Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in ihren Anlageentscheidungen und Risikoprozessen berücksichtigen.

Auch hierzu hatte die HLEG, unter dem Sichtwort „Pflichten institutioneller Anleger“ ("investors‘ duties"), detaillierte Vorschläge unterbreitet. Die EU-Kommission verfolgt hierbei einen „comply or explain“-Ansatz, ähnlich wie von der HLEG vorgeschlagen. Nicht aufgegriffen hat die EU-Kommission im Verordnungsvorschlag die HLEG-Empfehlung, dass Altersversorgungseinrichtungen Mitglieder und Begünstigten über ihre Präferenzen in Bezug auf die Berücksichtigung von ESG-Kriterien befragen.

Besondere Brisanz erhält der zweite Verordnungsvorschlag aber durch den Artikel 10. Er sieht eine Änderung der EbAV-II-Richtlinie vor. Ungeachtet deren Charakter als eine Mindestharmonisierung des EU-Aufsichtsrechts soll die Kommission durch den neuen Artikel 19 Absatz 9 der EbAV-II-Richtlinie dazu ermächtigt werden, durch delegierte Rechtsakte sicherzustellen, dass „a) der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ("prudent person") in Bezug auf die Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken berücksichtigt wird; (b) Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in interne Anlageentscheidungen und Risikomanagementprozesse einbezogen werden.“ Damit wäre die Möglichkeit sehr detaillierter Vorgaben bzw. hochgradig spezifischer Empfehlungen für und gegen bestimmte Anlagemöglichkeiten eröffnet.

Der dritte Verordnungsvorschlag (COM(2018)355) zielt auf die Schaffung einer neuen Kategorie von Benchmarks ab. Diese sollen es Investoren ermöglichen, den CO2-Fußabdruck ihrer Investitionen zu vergleichen.

Die Kommission bietet allen interessierten Parteien bis zum 24. Juli 2018 die Gelegenheit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen (Feedback-Formulare sind über die drei oben verlinkten Drucksachen-Nummern der Verordnungsvorschläge erreichbar: COM(2018)353, COM2018)354, COM(2018)355.