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EU erklärt: Delegierter Rechtsakt und EbAV

28.09.2018

Die EU-Kommission kann durch eine Richtlinie oder eine Verordnung dazu ermächtigt werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Delegierte Rechtsakte dienen dazu, die nicht wesentlichen Elemente der jeweiligen Richtlinie oder Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Ziel, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung zum delegierten Rechtsakt müssen in der jeweiligen Richtlinie oder Verordnung festgelegt sein. Die rechtliche Grundlage findet sich in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV).

Die EU-Kommission bereitet die delegierten Rechtsakte, u.a. durch die Konsultation von Expertenkommissionen, vor. Nach Verabschiedung durch die EU-Kommission gilt ein delegierter Rechtsakt als angenommen, wenn Rat und Europäisches Parlament (EP) innerhalb von zwei Monaten keine Einwände erheben (oder vor Ablauf der Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden). EP und Rat können die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten widerrufen. Delegierte Rechtsakte gelten unmittelbar, d.h. sie benötigen keine Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber. Sie eignen sich daher besonders für Bereiche, in denen Vollharmonisierung angestrebt wird.

Für EbAV gibt es bisher keine delegierten Rechtsakte. Die Richtlinie 2016/2341 vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-RL) zielt auf aufsichtsrechtliche Mindeststandards für EbAV ab. Die drei von der EU-Kommission im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Delegierten Rechtsakte (Artikel 30, 24 Abs. 3 und 54 EbAV-II-E) wurden zugunsten eines größeren Spielraums auf nationaler Ebene gestrichen.