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Neue Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen reformiert bisherige Nachweisrichtlinie

13.07.2019

Die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wurde nach ihrer Verabschiedung durch Rat und Europäisches Parlament am 11. Juli 2019 im Amtsblatt der EU verkündet.

Sie tritt am 31. Juli 2019 in Kraft und muss dann binnen dreier Jahre (also bis 1. August 2022) von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie reformiert die in Deutschland mit dem Nachweisgesetz in nationales Recht umgesetzte Nachweisrichtlinie 91/533/ vom 14. Oktober 1991. Neben der Überarbeitung der Regelungen über den Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen etabliert sie neue arbeitsrechtliche Mindeststandards, zum Beispiel über Arbeit auf Abruf, über die Genehmigung von Neben- bzw. Mehrfachbeschäftigungen oder über die Höchstdauer von Probezeiten (sechs Monate).

Für die bAV relevant sind die Vorschriften über Zeitpunkt, Inhalt und Form der Unterrichtung über die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Der in Artikel 4 Abs. 2 geregelte Katalog umfasst mit Buchstabe k) auch „die Vergütung, einschließlich des anfänglichen Grundbetrags, sofern vorhanden anderer Bestandteile, die getrennt anzugeben sind, und der Periodizität und der Art der Auszahlung der Vergütung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat“. Damit zählen ggf. auch Aufwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne dieser Richtlinie.

Künftig müssen alle Beschäftigten vom ersten Tag an – in Ausnahmefällen spätestens nach sieben Kalendertagen – über die wesentlichen Inhalte ihres Arbeitsvertrags informiert werden. Das Nachweisgesetz sieht hier derzeit noch eine Frist von einem Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vor. Die Formerfordernisse für die Unterrichtung wurden gelockert. Gegenwärtig verlangt das Nachweisgesetz noch die Schriftform (§ 126 BGB). Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Gemäß Artikel 3 der neuen Richtlinie sind die Informationen künftig zwar im Regelfall weiterhin in „Papierform“ bereit zu stellen. Alternativ können sie aber auch „sofern die Informationen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält – in elektronischer Form zur Verfügung“ gestellt und übermittelt werden.

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