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Was lange währt ...

24.06.2020

Am 24. Juni 2020, einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, sind die im Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) enthaltenen Änderungen des Betriebsrentengesetzes in Sachen Insolvenzsicherung in Kraft getreten.

Auf der Zielgeraden ging es dann doch recht schnell, nachdem es zunächst mehrerer Entwürfe bedurfte, bis man in das Gesetzgebungsverfahren im engeren Sinne eintrat. In früheren Ausgaben des bAV-Updates wurde jeweils über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert. Durch den parlamentarischen Kniff eines Änderungsantrags der Koalitions-Fraktionen, beschlossen in der Kabinettssitzung vom 8. April 2020, erfolgte der „Einbau“ der PSV-Reform in das 7.°SGB°IV-ÄndG. Ein solches Vorgehen ist eher selten, ganz ungewöhnlich war dann aber die Experten- und Verbändeanhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales am 20. April 2020: sie fand in schriftlicher Form statt, Corona lässt grüßen (Mitteilung des Deutschen Bundestags zur Anhörung). Den Verbänden und Experten wurden Fragenkataloge zugeschickt, die Antworten fanden Eingang in die Beratungsunterlagen. Damit auch den Oppositionspolitikern genügend Zeit zur Beschäftigung mit dem Thema blieb, konnte eine Beschlussempfehlung des Ausschusses erst am 6. Mai verabschiedet werden. Einen Tag später wurde der Gesetzentwurf nach 2. und 3. Lesung vom Bundestag in der Ausschussfassung angenommen. Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juni 2020 den Gesetzentwurf gebilligt. Zweieinhalb Wochen später wurde er dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und die Änderungen traten in Kraft. Bezieher der BetrAV finden unter dem Titel „Insolvenzsicherung für Pensionskassenzusagen“ einen ausführlichen Artikel des PSV über die wichtigsten Neuregelungen des Gesetzes im Bereich der bAV.

Arbeitgeber, die Betriebsrentenzusagen über Pensionskassen organisieren, die nicht über Protektor, den Sicherungsfonds nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), abgesichert und auch nicht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien organisiert sind, sind in Zukunft PSV-pflichtig. Damit knüpft die Neuregelung an ein zentrales PSV-Prinzip an: Zusagen werden für den Fall der Arbeitgeberinsolvenz gesichert, nicht für den Fall der Insolvenz einer Versorgungseinrichtung. Die Arbeitnehmer oder Betriebsrentner, denen solche Zusagen erteilt wurden, gehen somit nicht leer aus, sollte die Pensionskasse Leistungen kürzen und der Arbeitgeber nach dem 31.12.2021 insolvent werden. Kommt es vorher zu einer Arbeitgeberinsolvenz, so tritt der PSVaG nur ein, wenn die Pensionskassenleistung um mehr als 50 Prozent gekürzt wird oder der Betriebsrentner durch die Rentenkürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt. Diese Fälle lösen eine Staatshaftung aus, der PSVaG wickelt diese auf Kosten des Bundes ab.

Konsequenz dieser Neuregelung sind eine Fülle von Folgeänderungen, angefangen bei der Beitragsermittlung und der Beitragserhebung bis hin zu den Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten.