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Offenlegungsverordnung und technische Regulierungsstandards

08.03.2021

Finanzmarktteilnehmer (darunter auch EbAV) müssen die meisten Anforderungen der Offenlegungs-VO seit dem 10. März 2021 prinzipienorientiert umsetzen. Dies bedeutet, dass vorerst nur die Anforderungen der Offenlegungs-VO selbst erfüllt werden müssen (Brief der EU-Kommission vom Oktober 2020 an die drei EU-Aufsichtsbehörden und auch aufsichtsrechtliches Statement der EU-Aufsichtsbehörden vom 25. Februar 2021, Rz. 5).

Viele Anforderungen der Offenlegungs-VO werden noch durch umfangreiche Vorschriften, sog. technische Regulierungsstandards (RTS), konkretisiert werden. Hierfür haben die EU-Aufsichtsbehörden Anfang Februar 2021 der EU-Kommission die Entwürfe der sieben RTS übermittelt (EIOPA-Website: RTS-Bericht und Berichte zu Verbrauchertests). Relevant für EbAV sind hierbei insbesondere die RTS zu Art. 4 (Nachhaltigkeitsauswirkungen) und evtl. zu Art. 8, 10 und 11 (für ESG-Produkte, falls Klassifizierung zutreffend für ein Altersversorgungssystem). Die RTS müssen noch von der EU-Kommission erlassen werden, bevor sie Gültigkeit erlangen; es ist davon auszugehen, dass die Entwürfe kaum noch Änderungen erfahren werden.

Mit einer verpflichtenden Anwendung der RTS durch die Finanzmarkteilnehmer ist ab Anfang 2022 zu rechnen (siehe hierzu auch Art. 74 der RTS-Entwürfe).

Für die Zwischenzeit hatten die EU-Aufsichtsbehörden „some guidance to support supervisory convergence“ in Aussicht gestellt. Insbesondere zu den Umsetzungsfristen haben die EU-Aufsichtsbehörden am 25. Februar 2021 ein aufsichtsrechtliches Statement zur Anwendung der Offenlegungs-VO veröffentlicht; demnach gilt als Grundregel für die Zwischenzeit, dass man sich am RTS-Bericht der EU-Aufsichtsbehörden orientieren soll (siehe vor allem Rz. 8). Die Tabelle auf S. 5 ff. des Statements gibt einen detaillierten Überblick über die Pflichten nach Artikeln sowie zu den Fristen in der Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung sowie den RTS-Entwürfen. Ob noch weitere spezifische Guidances der EU-Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden, die über den Anhang dieses aufsichtsrechtlichen Statements hinausgehen, ist noch offen.