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Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt: Vorarbeiten für Digitale Rentenübersicht

22.03.2021

Nach einer längeren Wartezeit, die aus Regierungskreisen als Corona-bedingt erklärt wurde, ist das Gesetz Digitale Rentenübersicht am 11. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und einen Tag später in Kraft getreten.

Bei der Ausgestaltung des geplanten Portals ist jetzt u.a. das BMAS am Zug, das ermächtigt wurde, durch Rechtsverordnungen (allein oder im Einvernehmen mit dem BMF), Aspekte zu regeln wie die Befugnisse der „Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht“, die Authentifizierung der Nutzer oder das Verfahren der Anbindung der Versorgungseinrichtungen (§ 13 Gesetz Digitale Rentenübersicht).

Vertreter von Versorgungseinrichtungen aus allen drei Säulen sind durch eine Gremienstruktur in das Verfahren eingebunden. Eine wichtige Rolle spielt das Steuerungsgremium (§ 9 Gesetz Digitale Rentenübersicht). Nur im Benehmen mit diesem Gremium kann die Zentrale Stelle Entscheidungen über die technische Ausgestaltung der Datensätze und der Schnittstellen treffen. Die Konstituierung findet nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über die Ausgestaltung der Zentralen Stelle statt. Deren Entwurf soll Anfang April in die Ressortanhörung und -abstimmung gehen. Im Anschluss an die Verbändeanhörung wird die Bundesregierung die Verordnung erlassen. Darin werden Aufgaben, Zusammensetzung, Berufung, Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt. Außerdem werden wichtige Verfahrensregeln festgelegt werden.

Die ersten zwei der fünf Fachbeiräte, die gem. § 10 Gesetz Digitale Rentenübersicht die Zentrale Stelle „unterstützen und beraten“, haben bereits Ende Februar (Fachbeirat 1: Finanzmathematik / Fachlicher Datensatz) bzw. Ende März (Fachbeirat 2: Technische Schnittstellen) ihre Arbeit aufgenommen. Als Vertreter der zweiten Säule sind in den Fachbereiten je fünf von der aba nominierte Personen tätig.

Aufbauend auf den Vorarbeiten der ersten beiden Fachbeiräte werden im Laufe des Jahres 2021 auch die drei weiteren Fachbeiräte ihre Arbeit aufnehmen und in ihren jeweiligen Aufgabengebieten (Frontend, Kommunikation, Evaluation) ihre Beiträge zur Erreichung des ehrgeizigen Zeitplans leisten. Dieser sieht in seiner aktuellen Form den Beginn der ersten Betriebsphase im Dezember 2022 und die Aufnahme des Regelbetriebs im Dezember 2023 vor. Der Zeitpunkt der obligatorischen Einbindung derjenigen Versorgungseinrichtungen, die gesetzlich zum jährlichen Versand von Standmitteilungen verpflichtet sind, soll in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt werden.

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