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Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze (West): Des einen Freud, des anderen Leid

28.09.2021

Der Referentenentwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 sieht in den westlichen Bundesländern eine Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Gesetzliche Rentenversicherung vor. Das ist seit 1959 noch nie vorgekommen! Der Formel in § 159 SGB VI folgend wurde der Wert entsprechend der Bruttolohnentwicklung der Vorjahre jährlich angepasst und stieg dadurch kontinuierlich an bzw. blieb nur zwei Mal (2007, 2011) im Westen konstant. Wegen Corona war die Einkommensentwicklung jedoch 2020 negativ (-0,15 % im Bundesdurchschnitt; -0,34 % im Westen).

Die Folge: Zum Jahreswechsel soll die BBG Rentenversicherung (West) von 85.200 Euro auf 84.600 Euro sinken, nur die BBG Rentenversicherung (Ost) wird erneut leicht steigen, von 80.400 Euro auf 81.000 Euro. Einkommensteile, die über der neuen Jahresgrenze liegen, sind beitragsfrei, im Westen also mehr als noch 2021. Das freut die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sie sparen im Vergleich zum Vorjahr Rentenversicherungsbeiträge. Die Arbeitnehmer erwerben aber auch entsprechend geringere Rentenanwartschaften, das ist zu verschmerzen.

Weniger leicht zu verschmerzen sind die Folgen für die Administration der betrieblichen Altersversorgung, vor allem der Entgeltumwandlung. Das aba-Vorstandsmitglied Dr. Henriette Meissner hat darauf in der Fachpresse hingewiesen. Die aba setzt sich hier für eine praxisgerechte Lösung ein und hofft, dass nicht die Turbulenzen der Koalitionsverhandlungen diese Bemühungen behindern.