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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

14.03.2022

Wie bereits der Titel des Gesetzgebungsvorhabens nahelegt, ist es das Ziel, virtuelle Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften bzw. bei SE als zusätzliche Form der Versammlung zukünftig dauerhaft zu ermöglichen, was sehr zu begrüßen ist.

Die darüber hinaus ebenfalls vorgesehenen Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz sollen zwar auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit die Möglichkeit schaffen, dauerhaft virtuelle Versammlungen abhalten zu können. Die Änderungen in § 191 VAG führen aber – bewusst oder unbewusst – nur dazu, dass große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit – und wegen des Verweises in § 237 Abs. 3 Satz 2 VAG auch Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit – in den Genuss der gesetzlichen Neuerungen kommen.

Dies hat die aba in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert. Soweit die neuen Regelungen für (große) Pensionskassen VVaG und Pensionsfondsvereine aG einschlägig sind, sollten die Grundsätze der Proportionalität und Angemessenheit nach Auffassung der aba berücksichtigt werden. Anforderungen, die für große Aktiengesellschaften angemessen sein mögen, dürfen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht unangemessen belasten.