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EU: Entwaldungsverordnung geht in Trilog-Verhandlungen

20.09.2022

Am 13. September 2022 hat das Plenum des Europaparlaments über seine Positionierung zur „Entwaldungsverordnung“ (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0311_DE.pdf) abgestimmt. Dabei wurden auch vom ENVI-Ausschuss eingebrachte Änderungsanträge angenommen, die die Einbeziehung des (nicht näher definierten) Finanzsektors ohne quantitative Grenzen in den Anwendungsbereich der Verordnung vorsehen. Nach dem Beschluss des Europaparlaments stehen Trilog-Verhandlungen an, für Deutschland ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zuständig.

Gemäß den Änderungen dürften Finanzinstitute nur dann Finanzdienstleistungen erbringen, wenn festgestellt wurde, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass „durch die betreffenden Dienstleistungen direkt oder indirekt Tätigkeiten unterstützt werden, die zu Entwaldung, Waldschädigung oder Waldumwandlung führen“.

Ob die EbAV unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, ist unklar. Die EbAV-II-RL stellt einerseits grundsätzlich fest, dass die soziale Funktion von EbAV anerkannt werden müsse und sie entsprechend nicht wie reine Finanzdienstleister behandelt werden sollen. Ungeachtet dessen werden EbAV allerdings seit einigen Jahren in der EU-Gesetzgebung häufig als „normale“ Finanzdienstleister definiert und undifferenziert entsprechenden Regulierungen unterworfen (wie z.B. beim EU Digital Operational Resilience Act – DORA).

Ebenso unklar wären die Folgen gesetzt den Fall, dass die EbAV in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen: Wäre ihre Kapitalanlagetätigkeit als einschlägige Dienstleistung im Sinne der Entwaldungsverordnung zu verstehen? Falls ja, müssten dann Altersversorgungseinrichtungen für Hunderte oder Tausende von Unternehmen im Portfolio nachweisen, dass keine Verbindungen zur Entwaldung vorliegen? Oder müssten die EbAV bei der geforderten Sorgfaltsprüfung gar ihre Trägerunternehmen untersuchen und prüfen, ob sie ihnen diese „Dienstleistung“ anbieten dürften?

Solche Anforderungen wären von den EbAV nicht bzw. mit keinem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis umzusetzen. Gegen eine Einbeziehung des Finanzsektors in die Entwaldungsverordnung spricht ferner, dass im Rat und EP die Arbeit an der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen (RL-Vorschlag CSDDD vom 23. Februar 2022) bereits begonnen hat oder in Kürze beginnen wird, die ähnliche Bestimmungen enthält.

Im Vorfeld der EP-Abstimmung hat die aba die deutschen MdEP von EVP, S&D und renew europe. angeschrieben und sich bei ihnen dafür eingesetzt, die ENVI-Änderungsanträge aus den o.g. Gründen abzulehnen. Dies konnte trotz positiver Rückmeldung aus der EVP-Fraktion die knappe Annahme der Änderungsanträge nicht verhindern. Gegenwärtig steht die aba mit dem BMF und BMEL im Austausch, um auf diesem Weg die Perspektive der EbAV in die Trilog-Verhandlungen einzubringen und sich gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Entwaldungsverordnung um Finanzinstitute einzusetzen.