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Bundesverfassungsgericht will sich auch 2023 nicht mit § 6a EStG befassen!

14.03.2023

Mit Spannung wurde auf die Jahresvorschau des Bundesverfassungsgerichts gewartet. Nun liegt sie vor, und zehntausende von Unternehmen mit Direktzusagen werden ein weiteres Mal enttäuscht: § 6a EStG steht wieder nicht auf der Agenda. Die aktuelle Überprüfung der steuerlichen Bewertung von Pensionsverpflichtungen durch das Bundesverfassungsgericht dient dem Gesetzgeber damit auch weiterhin als Ausrede dafür, dringend notwendige gesetzliche Änderungen des steuerrechtlichen Zinssatzes nicht vorzunehmen. Umso dringender ist es, dass der Gesetzgeber endlich die handelsrechtlichen Ansätze der Pensionsverpflichtungen anpasst. Die Schere von handelsrechtlichen Ansätzen und steuerrechtlichen Bewertungen darf sich gerade in der jetzigen wirtschaftlichen Lage nicht noch weiter öffnen.

Die aba wird daher nicht müde, im Fachdialog mit Arbeits- und Finanzministerium auf den dringenden Handlungsbedarf hinzuweisen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat die betriebliche Altersversorgung gestärkt, während die Direktzusage von dieser Reform im Wesentlichen nicht profitiert hat. Die Direktzusage, was das Deckungskapital betrifft, nach wie vor der zentrale Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist zugleich ein Durchführungsweg, der häufig die gesamte Belegschaft einbezieht, weit überwiegend arbeitgeberfinanziert ist und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern attraktive Versorgungszusagen bietet. Die Direktzusage nutzt die steuerliche Innenfinanzierung durch die Bildung von Pensionsrückstellungen. Das Einkommensteuerrecht sieht allerdings eine deutlich zu niedrige Bewertung der Pensionsverpflichtungen vor. Die marktorientierte Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften führt zu wesentlich höheren Ansätzen. Dies hat zur Folge, dass Steuern auf Gewinne gezahlt werden, die wirtschaftlich gar nicht entstanden sind bzw. eigentlich zur Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen verwendet werden müssten. Schon vor Jahren haben BDA und IVS darauf hingewiesen, dass Unternehmen seit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) für den Zeitraum von 2010 bis 2018 auf steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen handelsrechtlichen Aufwand für Pensionsverpflichtungen etwa 50 Mrd. EUR an Steuern gezahlt haben. Den Unternehmen wird dadurch Liquidität entzogen, die für Investitionen nicht zur Verfügung steht. Dies ist umso schwerwiegender, als derzeit durch die hohe Inflation hohe Anpassungsverpflichtungen auf die Unternehmen zukommen.

Folgende Probleme bedürfen einer zügigen Abhilfe:

  • Der steuerlich vorgeschriebene Abzinsungssatz von 6% ist angesichts des Niedrigzinsumfeldes deutlich zu hoch.
  • Das steuerlich vorgegebene Bewertungsverfahren ist in Bezug auf moderne, effiziente und flexible Zusageformen nicht sachgerecht.
  •  Das Nachholverbot verhindert die sachgerechte Korrektur von Fehlern bei der Rückstellungsbildung und hat im gegenwärtigen rechtlichen Umfeld keine Berechtigung mehr.