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Offenlegungsverordnung: aba-Stellungnahme zum Zuordnungsansatz

16.06.2023

Bis zum 9. Juni 2023 bestand die Möglichkeit, sich an der BaFin-Konsultation zum Merkblatt zur Anwendung des Zuordnungsansatzes durch Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne sowie Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung zu beteiligen.

In ihrer eingereichten Stellungnahme begrüßt die aba prinzipiell, dass die BaFin eine Alternative zum Gesamtansatz entwickelt, deren Anwendung auf Freiwilligkeit basiert. Allerdings wird in der Stellungnahme auch betont, dass mit dem Merkblatt der speziellen Situation von Pensionskassen und Pensionsfonds nicht immer Rechnung getragen wird, beispielsweise da sie grundsätzlich ein kollektives Versorgungsgeschäft betreiben und eine Segmentierung in einen „grünen“ und einen „nicht-grünen“ Tarif daher nicht sinnvoll ist.

Zentraler Knackpunkt ist, dass eine Widmung bzw. Umwidmung von vor der Erstanwendung des Zuordnungsansatzes erworbenen Vermögenswerten (Bestand) nach dem Merkblattentwurf nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich sein soll. Dies ist problematisch, da bestimmte Assetklassen aufgrund von Schwierigkeiten beim Reporting bzw. der mangelhaften Datenlage zum heutigen Zeitpunkt noch nicht nach ESG-Kriterien qualifiziert werden können.

Auch nach Erstanwendung des Zuordnungsansatzes wird es nach Ansicht der aba nicht der Regelfall sein, dass eine Pensionskasse bzw. ein Pensionsfonds eine neue Anlage ESG-konform erwirbt, sondern dass im Lauf der Zeit bestimmte Anlagekategorien zunehmend nach ESG-Kriterien reportbar bzw. compliant werden. Sobald dies der Fall ist, liegen ESG-fähige Assets vor, die allerdings im Rahmen des Zuordnungsansatzes nicht verwendbar sind. Wir regen daher an, dass Umwidmungen von Bestandskapitalanlagen, die vor Beginn des Zuordnungsansatzes gekauft wurden, möglich sein sollten.