normal keine LG

Kinderzahlbezogene Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung: Optionen für bAV-Träger

25.06.2023

Am 1. Juli 2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft. Eine der zentralen beitragsrechtlichen Änderungen ist die Einführung kinderzahlbezogener Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Der reguläre ab 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4% ansteigende Beitrag vermindert sich ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind um je 0,25 Prozentpunkte, also bis auf maximal 2,4%.

Unverändert erhalten bleibt die Differenzierung von kinderlosen Versicherten. Für letztere erhöht sich der Beitragszuschlag um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6%, also auf eine Beitragshöhe von 4%. Für Versicherte, bei denen nach dem seit 2004 geltenden Recht eine Elterneigenschaft festgestellt wurde, bleibt diese lebenslang erhalten, d.h. ihr Beitrag kann 3,4% nicht übersteigen.

Versorgungsträger der bAV sind als sog. Zahlstellen grundsätzlich verpflichtet, die Beitragshöhe korrekt zu ermitteln und Beiträge (daran ändert sich nichts) für gesetzlich Pflichtversicherte an die Pflegekassen abzuführen. Bei der Umsetzung des PUEG stellen sich aber besondere Herausforderungen bei der Datenverfügbarkeit. Den Zahlstellen fehlt in aller Regel die Kenntnis über die Kinderzahl, und die Definition „berücksichtigungsfähiger“ Kinder ist nicht deckungsgleich mit gängigen Definitionen, etwa aus dem Steuerrecht. Sie umfasst auch Adoptionen und Stief- oder Pflege-Elternschaften und reicht in zeitlicher Hinsicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes, unabhängig vom Ausbildungsstatus des Kindes bzw. vom Anspruch der Eltern auf Kindergeld / Kinderfreibetrag.

Versorgungsträger der bAV haben nach umfangreichen Änderungen an dem Referenten- und Regierungsentwurf (vgl. hierzu weitere Artikel über die Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch die aba) jetzt drei Optionen:

  • Abwarten“: Zwar entsteht der Anspruch von Eltern mit berücksichtigungsfähigen Kindern bereits ab 1. Juli 2023. Die beitragsabführenden Stellen, darunter alle Zahlstellen der bAV, haben aber die Möglichkeit, bis 1. Juli 2025 keine Beitragsreduzierungen vorzunehmen. Hintergrund ist der hohe Aufwand für eine Nachweisführung auf Basis standesamtlicher oder ähnlicher Dokumente. Um diesen Aufwand zu reduzieren, soll bis 1. April 2025 ein digitales Abfrageverfahren entwickelt werden. Die Federführung liegt beim Bundesministerium für Gesundheit, beteiligt sind außerdem u.a. das BMAS, das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Zentrale Stelle für Altersvermögen, zu der Versorgungsträger der bAV bereits heute im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens eine Schnittstelle haben. Das Verfahren soll es Versorgungsträgern ermöglichen, über bestehende (bzw. für diesen Zweck erweiterte) Meldekanäle kinderzahlbezogene Informationen automatisiert abzurufen. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Erstattungsansprüche sind dann aber mit 4% p.a. zu verzinsen (§ 27 SGB IV).
  • Vertrauen“: Beitragsabführende Stellen können Angaben der Versicherten zur Kinderzahl bis 1. Juli 2025 ungeprüft übernehmen und bei der Beitragsberechnung berücksichtigen, sofern ihre Bestandsführungs- oder Leistungssysteme dazu bereits in der Lage sind.
  • „Selbsterhebung“: Beitragsabführende Stellen können Angaben zur Kinderzahl selbst „belastbar“ erheben, und unter der o.g. technischen Voraussetzung bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Dies kann in der Form einer Aufforderung an Beschäftigte oder Versorgungsempfänger geschehen, Selbstauskünfte (ggf. mit Belegen für die Angaben) abzugeben.

 Wichtiger Hinweis: Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlichten „Grundsätzlichen Hinweise zur Elterneigenschaft“ aus dem Jahr 2017 bleiben unverändert, wurden aber aus Anlass der Neuregelung durch das PUEG ergänzt durch weitere „Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023“ (beide Dokumente sind hier abrufbar).

​​​​​​​