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KOM-Vorschlag für eine Financial-Data-Access-Verordnung veröffentlicht

29.06.2023

Ein am 28. Juni 2023 von der Kommission veröffentlichter Vorschlag für eine Financial-Data-Access-Verordnung könnte den Zugang Dritter zu Vorsorgedaten von Anwärtern über die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hinaus ausweiten.

EbAV mit mehr als 15 „members“ (im Kontext der DORA-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor wurde „members“ in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung mit „Anwärter“ übersetzt) und Versicherungsunternehmen (Adressaten der Solvency-II-Richtlinie) befinden sich im weit gefassten Anwendungsbereich des VO-Vorschlags (Artikel 2).

Als Teil der im September 2020 verkündigten Digital-Finance-Strategie zielt der Vorschlag darauf ab, die bisherigen Erfahrungen aus den Bereichen Zahlungs- und Kontostanddienste (PSDS2-Richtlinie) auf eine Vielzahl weiterer Finanzmarktteilnehmer auszuweiten (vgl. hierzu auch die KOM-Pressemitteilung).

Im Bereich der Altersvorsorge könnten damit auch kommerzielle Akteure, z.B. Anbieter von Finanzapps, als „data user“ auf Wunsch der Anwärter Zugriff auf Anwartschaftsdaten nehmen („Data on pension rights concerns in particular accrued pension entitlements, projected levels of retirement benefits, risks and guarantees of members and beneficiaries of occupational pension schemes.“). Erwägungsgrund 15 nennt als Ziel explizit die Unterstützung des Aufbaus von Pension Tracking-Angeboten. Die Formulierung lässt keinen prinzipiellen Vorrang von gesetzlich geregelten Tracking Diensten erkennen. Letztere würden, wie etwa die Digitale Rentenübersicht auch, Rentenansprüche der ersten Säule einbeziehen, die im Anwendungsbereich des VO-Vorschlags aber nicht auftauchen.

Vorgesehen ist im Einzelnen eine Verpflichtung der Inhaber von Kundendaten (z.B. Finanzinstitute), die diese Daten den Datennutzern (z.B. anderen Finanzinstituten von FinTech-Unternehmen, aber auch Akteuren wie Betreibern von Finanzplanungs-Apps) zur Verfügung zu stellen, indem sie die erforderliche technische Infrastruktur einrichten und – als unerlässliche Voraussetzung für eine solche Weitergabe – die Zustimmung der Kunden einholen.

Geplant ist außerdem die Normung der Kundendaten und der erforderlichen technischen Schnittstellen in Systemen für den Finanzdaten-Austausch, denen sowohl Dateninhaber als auch Datennutzer als Mitglieder angehören müssen.

Auch Anwärter selbst sollen (über bestehende Informationspflichten hinaus) neue eigene Zugriffsrechte auf „ihre“ Daten erhalten, gemäß Art. 4 "without undue delay, free of charge, continuously and in real-time“.

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