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Offenlegungsverordnung und ihre Umsetzung - BaFin

19.07.2023

Die BaFin hat am 10. Juli 2022 ihre FAQ für die OffenlegungsVO um die Antwort auf folgende Frage erweitert: „Können Finanzmarktteilnehmer einzelne Abschnitte aus den produktbezogenen Vorlagen der Anhänge II bis V der RTS zur SFDR (Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288) weglassen, sofern sie diese für ihr Finanzprodukt nicht als relevant betrachten?“ Ferner hat die BaFin als Zusatzinformationen „Hinweise zur Anwendung der Vorlage zu Art. 8 OffenlegungsVO aus Anhang II der RTS“ und „Hinweise zur Anwendung der Vorlage zu Art. 9 OffenlegungsVO aus Anhang III der RTS“ veröffentlicht.