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Finanzmarktdigitalisierungsgesetz: Änderungen auch im VAG durch DORA-Verordnung geplant

26.10.2023

Ein am 23. Oktober 2023 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichter Referentenentwurf für ein Finanzmarktdigitalisierungsgesetz enthält zahlreiche Regelungen für die Umsetzung und Durchführung europäischer Rechtsakte im Regelungsbereich von digitalen Finanzmarktdienstleistungen. Rund zwei Jahre später dauert die Ressortabstimmung offenbar noch an, ein Regierungsentwurf wurde bislang nicht im Bundeskabinett verabschiedet. Mit dem offiziellen Beginn des Gesetzgebungsverfahren ist also für 2024 zu rechnen.

Neben der aus unserer Sicht für die Kapitalanlage von EbAV aktuell nicht einschlägigen MiCA-Verordnung (Markets in Crypto Assets, Verordnung (EU) 2023/1114) und der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation, Verordnung (EU) 2023/1113) sind auch Regelungen zum DORA-Paket (Digital Operational Resilience Act, Verordnung (EU) 2022/2554 und Richtlinie (EU) 2022/2556) enthalten, vgl. Pressemitteilung des BMF.

Artikel 11 des BMF-Verordnungsentwurfs schlägt mehrere für EbAV relevante Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz vor: In § 35 Abs. 1 VAG soll der Aufgabenumfang des Abschlussprüfers erweitert werden. Eine neue Ziffer 10 bezieht die DORA-Verordnung und zugehörige Level-II-Regulierungsakte in den Katalog der „Anzeigepflichten und Anforderungen“ mit ein, deren Einhaltung die Prüfer festzustellen haben. Daneben sieht ein vorgeschlagener § 308d VAG neue Befugnisse der BaFin in Zusammenhang mit der DORA-VO vor: Zugriffsrechte auf Unterlagen und Daten, Untersuchungs- und Vorladungs- und Befragungsrechte sowie das Recht zur Anordnung von Korrektur- und Abhilfemaßnahmen.

Diese Neuregelungen sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten und würden dadurch bereits ab 17. Januar 2025, also mit dem ersten Tag der Anwendbarkeit der DORA-VO, ihre Wirkung entfalten.