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KI-Verordnung: Kompromiss im Trilog verschafft Klarheit für Anwender

13.12.2023

Möglichkeiten zur Anwendung Künstlicher Intelligenz (KI), beispielsweise Chatbots auf Basis von Large Language Modellen wie ChatGPT, entwickeln sich in vielen Bereichen der Wirtschaft und des Arbeitslebens dynamisch weiter. Dies gilt auch für die Begründung und Durchführung von Zusagen der betrieblichen Altersversorgung. Aktuell scheinen zwar dort konkrete Nutzungen von KI noch keine sehr bedeutende Rolle zu spielen, dies ist allerdings nur eine Momentaufnahme.

Einen rechtlichen Rahmen wird in Zukunft die KI-Verordnung der EU geben (KOM-Vorschlag vom 21. April 2021, Informationen über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind über die Schaltfläche „Verfahren“ aufrufbar). Für deren finale Ausgestaltung wurde am 9. Dezember 2023 zwischen Rat und EU-Parlament in den Trilogverhandlungen ein Kompromiss erzielt. Die Ausformulierung der endgültigen Fassung der Verordnung findet in den kommenden Wochen statt.

Die Grundstruktur des ursprünglichen VO-Vorschlags ist nach Abschluss der Verhandlungen erhalten geblieben. Der Anwendungsbereich des VO-Vorschlags nennt, ohne Bezug auf einzelne (sektorale) Rechtsvorschriften, zuvorderst „Anbieter“ und „Nutzer“ von KI-Systemen als Gruppen, auf die die Verordnung Anwendung findet (Artikel 2). Neben verbotenen Praktiken gem. Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II (für die es im Bereich der bAV vermutlich keine denkbaren Anwendungen gibt) schafft die Verordnung Regelungen für Anwendungen im Rahmen sogenannter Hochrisikosysteme gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III.

Während Versicherungen im KOM-Vorschlag von April 2021 nicht erwähnt wurden, hatte sich der Rat in seiner Verhandlungsposition des Rats von Dezember 2022 dafür ausgesprochen, den Hochrisikosystemen auch solche KI-Systeme zuzurechnen, „die bestimmungsgemäß bei Lebens- und Krankenversicherungen für die Risikobewertung in Bezug auf natürliche Personen und die Preisbildung verwendet werden sollen“. Analog dazu verabschiedete das Europäische Parlament im Juni 2023 in der Positionierung zu den Trilogverhandlungen den Änderungsantrag, KI-Systeme, als hochriskant einzustufen, wenn sie „bestimmungsgemäß für Entscheidungen oder zur wesentlichen Einflussnahme auf Entscheidungen darüber, ob eine natürliche Person für eine Kranken- oder Lebensversicherung in Frage kommt, verwendet werden sollen“.

Für andere KI-Anwendungen wird die Verordnung den Anwendern einerseits weitreichende Transparenzpflichten über die Art des KI-Einsatzes auferlegen und sie darüber hinaus zur Erstellung von Verhaltenskodizes verpflichten, durch die etwaige KI-Nutzungen nachvollziehbar gemacht werden sollen.

Ein klares Bild über Einsatzmöglichkeiten für künstliche Intelligenz entlang der bAV-Prozesskette zu gewinnen, ist derzeit schwierig. Bestimmte KI-Anwendungen liegen bereits jetzt nahe oder sind vereinzelt sogar im Einsatz (z.B. Chatbots im Rahmen des Dialogs mit Anwärtern oder als Teil von Portalen) Andere Einsatzmöglichkeiten, wie etwa KI-gestützte Kapitalanlageentscheidungen, als eine von vielen weiteren denkbaren Anwendungsbeispielen genannt zumindest aktuell wohl noch weniger verbreitet.