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Kinderzahlbezogene Pflegeversicherungsbeiträge: Regelungen über automatisierten Datenabruf verzögern sich

15.12.2023

Mit Wirkung vom 1. Juli 2023 wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) eine kinderzahlbezogene Ermäßigung von Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung eingeführt. Ergänzende Regelungen in den Sozialgesetzbüchern SGB IV, SGB V und SGB XI können nun nicht, wie ursprünglich geplant, am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Sie wurden im Vorfeld der Verabschiedung im Bundestag am 17. November 2023 als Änderungsanträge der Regierungsfraktionen zum Wachstumschancengesetz eingebracht. Allerdings hat der Bundesrat am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss einberufen. Dieser wird seine Beratungen voraussichtlich erst Anfang 2024 abschließen.

Die geplanten Regelungen (vgl. Wortlaut der Anträge in BT-Drs. 20/9341, S. 157ff., Begründung in BT-Drs. 20/9396, S. 34ff.) dienen der Verwirklichung eines digitalen Abfrageverfahrens über den Elternstatus und die Kinderzahl, das bis zum 30. Juni 2025 eingerichtet werden soll.

Die aba war an vorbereitenden Gesprächen u.a. mit dem Bundesgesundheits- und Bundesministerium für Arbeit und Soziales beteiligt. Sie hat sich für praktikable Lösungen eingesetzt, die alle Zahlstellen der betrieblichen Altersversorgung angemessen berücksichtigen. Für bAV-Zahlstellen sehen die vorgenannten Änderungen eine Lösung vor, die an die Regelungen zum Zahlstellenmeldeverfahren in § 202 SGB V anknüpft. Versorgungsträger aller Durchführungswege sollen die Möglichkeit erhalten, über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) auf Daten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zuzugreifen. Bei Abfragen von Arbeitgebern für ihre Beschäftigten sowie von Rentenversicherungsträgern für Rentenbezieher tritt als vermittelnde Instanz nicht die ZfA, sondern die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) auf (§ 202 Abs. 1a SGB V-E). Für am Stichtag 30. Juni 2025 bestehende Versorgungsverhältnisse sind Regelungen über Bestandabfragen vorgesehen (§ 202a SGB V-E).

Durch ein „Push-Verfahren“ sollen Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden Versorgungbezuges der Zahlstelle spätestens ab Ende Juni 2025 automatisiert mitgeteilt werden.

Teil der Regelungen, die durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorerst aufgehaltenen wurden, ist auch eine Ausnahme von der Regelung des § 26 SGB IV in § 125 SGB IV-E über die Verzinsung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen (aktueller Zinssatz: 4 % pro Jahr). Sie verpflichtet anstelle der Kranken- bzw. Pflegekassen die Zahlstellen, die Erstattung oder Aufrechnung des verzinsten Betrags vorzunehmen.​​​​​​