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Digitale Rentenübersicht: Zeitplan für verpflichtende Anbindung bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen steht

21.12.2023

Die aba hat am 22. Dezember 2023 Stellung zum Referentenentwurf des BMAS für eine Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und des Anbindungsverfahrens an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht genommen. Die Kerninhalte wurden bereits seit Juni 2023 bei verschiedenen Veranstaltungen von Spitzenvertretern des BMAS und des BMF vorgezeichnet und sind daher nicht überraschend.

Der Verordnungsentwurf erfasst Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds als Vorsorgeeinrichtungen, die durch nationale bzw. europäische rechtliche Verpflichtungen zur mindestens jährlichen Erteilung von Standmitteilungen verpflichtet sind und daher gemäß § 13 Abs. 3 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) zu einem per Verordnung festgelegten Datum zur Anbindung an die Digitale Rentenübersicht verpflichtet werden können.

Die Verordnung sieht den nachfolgenden Stufenplan vor:

  • Bis 31. März 2024 müssen sich Vorsorgeeinrichtungen bei der Zentralen Stelle für die Digitalen Rentenübersicht (ZfDR) registrieren. Bei dieser Registrierung handelt es sich in formaler Hinsicht um die Bewilligung eines Antrags auf Anerkennung als anbindungsberechtigte Vorsorgeeinrichtung.
  • Bis 30. September 2024 sind die technischen Schnittstellen einzurichten. Das heißt: die Test-verfahren und die Installationen von Serverzertifikaten müssen bis dahin abgeschlossen sein. Vor allem letztgenannter Aspekt hat sich für Vorsorgeträger als technisch anspruchsvoll und zeitraubend erwiesen. Die ZfDR hat dazu angekündigt, gegen Ende des 1. Quartals 2024 den Vorsorgeeinrichtungen automatisierte Testmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dies soll dem Risiko von verlängerten Wartezeiten und Betreuungsengpässen im Verhältnis von ZfDR und Vorsorgeeinrichtungen entgegenwirken.
  • Bis 31. Dezember 2024 ist eine volle „Lieferfähigkeit“ für die bei Vorsorgeeinrichtung liegenden Anwartschaftsdaten herzustellen.

Der Entwurf nimmt Vorsorgeeinrichtungen mit weniger als 1.000 Altersvorsorgeansprüchen von der Anbindungsverpflichtung aus. Die Stellungnahme der aba konzentriert sich auf diese Ausnahmeregelung. Sie ist in der gewählten Größenordnung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit prinzipiell zu begrüßen. Die aba sieht jedoch Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf Mehrfachanwartschaften sowie auf die Problematik von Teilbeständen in Vorsorgeeinrichtungen mit mehr als 1.000 Personen mit Altersvorsorgeansprüchen. Auch für diese Einrichtungen stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit, wenn für die Bereitstellung von Daten für kleine Gruppen von zumeist rentennahen Personen ein hoher technischer und finanzieller Aufwand betrieben werden muss.​​​​​​