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EU-Datenzugangsportal ESAP – Level-II-Regulierungen entstehen

14.03.2024

Die Verordnung (EU) 2023/2859 „zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen“ (ESAP-VO) und die dazugehörigen Änderungen an bestehenden EU-Richtlinien und Verordnungen (Änderungs-RL (EU) 2023/2864 und Änderungs-VO (EU) 2023/2869) wurden am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht.

Mit dem EU-Datenzugangsportal sollen keine neuen Berichtspflichten eingeführt werden. Es müssen aber nach EU-Recht zu veröffentlichende Informationen zugeführt werden – auch von EbAV. Die Sammlung der Informationen erfolgt durch sog. nationale Sammelstellen, die die Daten dann an ESAP übermitteln. Der ESAP-Aufbau erfolgt schrittweise. So sollen alle EbAV ab 2028 Angaben zur Offenlegungs-VO und ab 2023 Angaben zur EbAV-RL (Erklärung der Anlagepolitik, Vergütungspolitik, Jahresabschluss) sowie zur Aktionärsrechte-RL liefern.

Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat am 8. Januar 2024 Entwürfe technischer Regulierungsstandards (Draft ITS) zu ESAP veröffentlicht, mit denen bestimmte Aufgaben der Sammelstellen und bestimmte Funktionalitäten des ESAP festgelegt werden sollen. Eine Auflistung der zu liefernden Informationen nach den konkreten Artikeln der jeweiligen Richtlinien und Verordnungen findet sich bspw. auf S. 69 des Konsultationspapiers (Annex I zu dem ITS-Entwurf zu den Funktionalitäten von ESAP, Table 1: Types of information).

Zu diesen Entwürfen konnte bis zum 8. März 2024 Stellung genommen werden. PensionsEurope hat sich mit einer Stellungnahme zu einer Reihe technischer Fragen eingebracht.