normal keine LG

EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): Einigung zwischen Rat und Parlament

20.03.2024

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich – bei Enthaltung Deutschlands - am 15. März 2024 auf die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz: CSDDD) geeinigt. Bereits am 19. März 2024 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) dem Vorschlag zugestimmt (JURI-Pressemitteilung; Regelungstext der Einigung). Im Plenum steht die CSDDD am 24. April 2024 zum Beschluss auf der Tagesordnung.

Zur Relevanz der Einigung für EbAV und der Sorge der aba, dass u.a. EbAV künftig ihre Trägerunternehmen durchleuchten müssen und im Fall einer Feststellung von einschlägigen Verstößen für sie nicht länger die betriebliche Altersversorgung organisieren dürfen: Der Finanzsektor und somit auch EbAV bleiben zwar formell mit entsprechenden Sorgfaltspflichten erfasst, jedoch nur oberhalb der Größenkriterien. EbAV in Deutschland sind damit faktisch nicht erfasst. Die Sorgfaltspflichten der CSDDD erstrecken sich bei Finanzunternehmen nur auf die vorgelagerte Aktivitätenkette, jedoch nicht auf die Erbringung von Finanz- oder Versicherungsleistungen, wodurch die Versicherten bzw. Empfänger von Finanzdienstleistungen nicht geprüft werden müssen. Auch die befürchtete Prüfung der Trägerunternehmen wäre daher nicht notwendig.

Vorgesehen ist eine Überprüfung zur Einbeziehung des Finanzsektor nach 2 Jahren (Rz. 15 / EW 70 / Art. 29). Es spricht also vieles dafür, dass das Thema eher am Anfang als am Ende steht.

Zum Hintergrund: Die CSDDD (siehe ursprünglichen Kommissionsvorschlag) legt Verpflichtungen für Unternehmen hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt fest. Sie regelt die Pflichten großer Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte ihrer Geschäftskette, die die vorgelagerten Geschäftspartner des Unternehmens und teilweise auch die nachgelagerten Tätigkeiten, wie Vertrieb oder Recycling, umfasst. Die Richtlinie legt auch Regeln für Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen fest und sie verpflichtet die Unternehmen, einen Plan anzunehmen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind.

Am 14. Dezember 2023 hatten das Europäische Parlament und der Rat bereits eine vorläufige politische Einigung über die CSDDD erreicht (siehe bAV-Update 4/2023). Nachdem diese Fassung jedoch im Rat keine ausreichende Mehrheit fand, legte die belgische Ratspräsidentschaft eine abgeschwächte Version zur Abstimmung vor, die jetzt angenommen wurde.