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Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz: Weg frei für automatisierten Datenabruf

23.03.2024

Nach der Zustimmung des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz am 22. Februar 2024 ist der Weg jetzt für die ergänzenden sozialrechtlichen Regelungen über das automatisierte Datenabrufverfahren im Rahmen der Erhebung kinderzahlbezogener Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung frei.

Das am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht, in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, eine kinderzahlbezogene Differenzierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung vor: Eltern zahlen grundsätzlich unabhängig von der Kinderzahl lebenslang 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Ab dem zweiten Kind wird der Beitragssatz weiter um einen zusätzlichen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten pro Kind unter 25 Jahren abgesenkt, um maximal einen Prozentpunkt bis zum fünften Kind.

Im PUEG-Gesetzgebungsverfahren wurde das Bedürfnis von beitragsabführenden Stellen – unter ihnen auch die Zahlstellen der bAV in allen Durchführungswegen – nach einer aufwandsarmen Umsetzung anerkannt und ein Übergangszeitraum definiert. Bis 31. März 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung von Daten bzw. zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Der Datenaustausch soll am 1. Juli 2025 starten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen Zahlstellen auch die Erhebung kinderzahlbezogener Beiträge sicherstellen.

Die Begleitregelungen im Sozialversicherungsrecht wurden Ende November 2023 in Form von Änderungsanträgen (BT-Drs. 20/9341, S. 132 ff., Begründungen in BT-Drs. 20/9396, S. 34 ff) in den Regierungsentwurf integriert. Nun wurden sie im Vermittlungsverfahren ohne Änderungen bestätigt. Alle beitragsabführenden Stellen sollen zukünftig auf Daten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zugreifen können. Neben der Beantwortung von Anfragen ist auch eine automatisierte Benachrichtigung über eintretende beitragsrechtliche Änderungen vorgesehen („Abonnement“). Damit ist eine weitgehende, aber nicht komplette Entlastung verbunden. Steuerrechtliche und im Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannte Tatbestände von Elternschaft sind nicht komplett deckungsgleich. In bestimmten Fällen sind bspw. Stiefkinder und Adoptionen steuerrechtlich nicht erfasst. Zahlstellen müssen also auch in Zukunft zu einer ergänzenden manuellen Erfassung und Berücksichtigung dieser Fallkonstellationen in der Lage sein.

Die neuen Regelungen sehen eine Differenzierung bei der Frage vor, wer als vermittelnde Instanz für beitragsabführende Stellen auftritt und den Zugang zu den BZSt-Daten verschafft. Für Zahlstellen nennen die §§ 202 Abs. 1 bzw. 202a SGB V (neu) – vermeintlich eindeutig – die „Zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes“, also die Zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA). Zu ihr haben Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung als Teilnehmer am Rentenbezugsmitteilungsverfahren bereits eine etablierte Datenschnittstelle. Zahlstellen der Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskassen würden, den bisherigen Erwartungen zufolge, zusätzlich an die ZfA angebunden.

Allerdings bereiten der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundeszentralamt für Steuern aktuell eine davon abweichende Lösung vor. Zahlstellen sollen ihre Anfragen und Meldungen künftig ausnahmslos an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) richten. Anknüpfungspunkt ist die seit 1.1.2023 geltende Verpflichtung in § 28a Abs. 3a SGB IV. Diese Vorschrift fordert eine Datenschnittstelle zwischen DSRV und Arbeitgebern oder Zahlstellen für die Abfrage unbekannter Sozialversicherungsnummern. Sie soll jetzt für die(?) Zwecke des PUEG erweitert werden. Einzelheiten werden in Kürze aus einem Entwurf Gemeinsamer Grundsätze der Spitzenverbände der Sozialversicherung hervorgehen. Es ist geplant, die Stakeholder-Verbände der Zahlstellen (neben aba auch AKA und GDV) zu diesem Entwurf anzuhören.