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Invaliditätsversorgung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

26.03.2024

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen BAG 10.10.2023 - 3 AZR 250/22 und BAG 13.07.2021 - 3 AZR 298/20 abgegrenzt, wann die Zahlung einer Invaliditätsrente in einer Klausel davon abhängig gemacht werden kann, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Eine solche Klausel ist der Inhaltskontrolle iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zugänglich. Danach ist festzustellen: Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, keine Doppelleistungen erbringen zu müssen und Planungssicherheit zu haben, ist dem Interesse des Arbeitnehmers am Bezug betrieblichen Ruhegeldes bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zumindest gleichgewichtig.

Auf die Arbeitnehmer wird zwar ein gewisser, aber kein unzumutbarer Druck zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt, wenn die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Invaliditätsleistungen erwarten darf (Sachverhalt BAG 10.10.2023). Die Arbeitnehmer haben die Schwierigkeit, die Wahrscheinlichkeit einer nur temporären Invalidität mit der Folge des Verlustes ihres Arbeitsplatzes abzuschätzen. Die Leistungen sind befristet und entfallen bei Reaktivierung. Dies gehört aber zum zumutbaren Lebensrisiko.

Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt verbindlich über ihr Arbeitsverhältnis disponieren und dieses aufgeben, wenn noch gar nicht feststeht, ob die Voraussetzungen für ihr betriebliches Ruhegeld erfüllt sind oder wie lange der Arbeitgeber für eine Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen des Ruhegeldes benötigt (Sachverhalt BAG vom 13.07.2021).

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