normal keine LG

Gesetzgeber auf der Zielgeraden: Interessengerechtere Unterstützung von Teilbeständen bei Pensionskassen

10.05.2021

Der Bundestag hat am Donnerstag, 6. Mai 2021, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/29352) angenommen. Mit dabei war auch die seit langem erhoffte Ergänzung des § 234 Versicherungsaufsichtsgesetzes, die für viele Pensionskassen eine interessengerechtere Sanierung von Teilbeständen erlauben wird. Dazu erklärte Dr. Georg Thurnes, Vorsitzender der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.: „Angesichts der anhaltenden Niedrigzinssituation ist dies sehr zu begrüßen. Damit wird für die Zukunft ein Instrument geschaffen, welches in vielen Fälle durch passgenauere Unterstützungsleistungen von Trägerunternehmen flächendeckende Leistungskürzungen durch eine Pensionskasse verhindern kann.“ Dr. Thurnes erläutert den Hintergrund und das Ziel der neuen Regelung: „Angesichts der anhaltenden Niedrigzinssituation hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren einige Regelungen geschaffen, damit Trägerunternehmen Pensionskassen zur Stärkung der Risikotragfähigkeit finanziell unterstützen können. Etliche Trägerunternehmen haben diese Regelungen schon genutzt. Die Praxis hat aber gezeigt, dass Unterstützungsleistungen von Trägerunternehmen bei Pensionskassen mit heterogener Trägerstruktur auf Schwierigkeiten stoßen.

Durch die Ergänzung des § 234 VAG wird nun eine Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Leistung von Unterstützungszahlungen an bestimmte Pensionskassen erfolgen. Damit erhalten Trägerunternehmen einer Pensionskasse in vielen Fällen die Möglichkeit bei einem außerordentlichen Bedarf jeweils den auf sie entfallenden Teilbestand der Pensionskasse, für den sie regelmäßig subsidiär haften, finanziell zu stärken.“

Jürgen Rings, Leiter der aba Fachvereinigung Pensionskassen, ergänzt: „Die aba wird – im engen Austausch mit der Aufsichtsbehörde BaFin – ihre Mitglieder bei der Umsetzung und Nutzung der neuen Regelung in bewährter Weise begleiten.“

Mit einem Inkrafttreten der neuen Regelung ist zum 1.1.2022 zu rechnen. Vorbereitende Überlegungen und Maßnahmen können daher schon in diesem Jahr in Angriff genommen werden.

Mehr zum Thema: PolitikAufsicht