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Besser bedeutet noch lange nicht gut - Kurzfristige Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteil zu kinderzahlbezogenen Pflegeversicherungsbeiträgen belastet Träger der betrieblichen Altersversorgung

26.05.2023

Mit deutlicher Kritik hat die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. auf die Verabschiedung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz durch den Deutschen Bundestag am 26. Mai 2023 reagiert.

„Auch mit den Änderungen am ursprünglichen Entwurf verbleiben für Arbeitgeber und andere Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung erhebliche administrative Belastungen“ resümiert aba-Geschäftsführer Klaus Stiefermann. Das Gesetz sieht für Eltern ab dem zweiten Kind einen Beitragsrabatt in Höhe von 0,25 Prozentpunkten (begrenzt auf maximal einen Prozentpunkt) bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes vor. Diese Regelung gilt bereits ab Juli 2023. Berücksichtigt werden auch Kinder aus Adoptionen oder Pflegeelternschaften. Arbeitgeber und andere Zahlstellen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung stellt dies vor große Herausforderungen, denn allein aus dem Arbeits- oder Versorgungsverhältnis liegen ihnen diese Daten normalerweise nicht vor.

Das geplante digitale Verfahren für einen Abruf amtlicher Daten zur Kinderzahl, insbesondere aus dem Steuerrecht, das eine Mehrzahl aller Eltern-Kind-Konstellationen abdeckt, ist aus Sicht der aba zu begrüßen. Auch die im verabschiedeten Gesetz neu gefassten Übergangsregelungen für den Zeitraum bis zur Etablierung des Abrufverfahrens sind grundsätzlich geeignet, Belastungen für beitragsabführende Stellen zu reduzieren. Träger der betrieblichen Altersversorgung sollen drei Möglichkeiten haben: Bis 30. Juni 2025 dürfen sie Angaben ihrer Leistungsbezieher zur Zahl der beitragsrechtlich relevanten Kinder ungeprüft übernehmen. Alternativ können sie die relevante Kinderzahl durch eine händische Prüfung anerkannter Belege bereits ab Juli 2023 belastbar ermitteln und die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge gegebenenfalls entsprechend anpassen. Schließlich können sie auch auf die Einrichtung des digitalen Verfahrens abwarten, müssen dann aber bis spätestens Ende Juni 2025 den bis dahin eventuell aufgelaufenen Erstattungsbetrag den Versicherten verzinst erstatten.

„Die Wirksamkeit dieser gut gemeinten Entlastungen ist im Moment aber noch ungewiss“, kritisiert Stiefermann. Auch eine Rückabwicklung von Beitragszahlungen über einen zweijährigen Zeitraum ist mit erheblichen rechtlichen, aber auch mit technischen Schwierigkeiten verbunden. Nicht alle Abrechnungssysteme verfügen über eine so weit reichende Rückrechnungstiefe, was die Entscheidungsoptionen für einige Zahlstellen faktisch einengen dürfte.

„Unsere Bilanz lautet: Besser bedeutet noch lange nicht gut. Es verbleibt auch nach den Nachbesserungen eine massive Verärgerung über die kurzfristige Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens. Fast ein komplettes Jahr nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts blieb ungenutzt. Erneut wurde die Folgenabschätzung erkennbar nicht ernst genommen und ein unrealistisch niedriger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in den Gesetzentwurf aufgenommen, wie schon im Fall der Bürokratiekosten durch erweiterte Schriftformerfordernisse bei der Reform des Nachweisgesetzes“ kritisierte Klaus Stiefermann.

„Unverständlich ist außerdem, dass die Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung als wichtige betroffene Akteure überhaupt nicht erkannt und buchstäblich erst in letzter Minute in Gespräche über eine effiziente Umsetzung der neuen Rechtslage einbezogen wurden. Es handelt sich immerhin um zehntausende Unternehmen mit Zahlungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen, rund 250 Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds sowie über 3.000 Unterstützungskassen, die für die Pflegekassen bei gesetzlich versicherten Leistungsbeziehern die Beiträge einbehalten und abführen. Eine derartige Unachtsamkeit konterkariert beachtenswerte Bemühungen an anderer Stelle um eine überfällige weitere Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, etwa im Arbeits-, Steuer- und Aufsichtsrecht.“