Keine Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen (CSRD) für EbAV
16.05.2024
Die aba unterstützt das Ziel des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), die Vorgaben der EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) national 1:1 umzusetzen. Im Hinblick auf die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) geht der Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz jedoch darüber hinaus. „Hier sollte nochmals Hand angelegt werden, so Dirk Jargstorff, stellv. Vorsitzender des aba-Vorstands und Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionsfonds. Weiter führt er aus: „Bürokratieabbau in Deutschland ist dringend notwendig. Lassen Sie uns aber bitte auch die Schaffung von Anforderungen ohne Mehrwert und damit unnötiger Bürokratie für Altersversorgungseinrichtungen vermeiden.“
Das Thema „CSRD und EbAV“ war Schwerpunkt der aba-Stellungnahme vom 19. April 2024 zum BMJ-Referentenentwurf und wurde im Rahmen des zweiten Tages der aba-Jahrestagung am 15. Mai 2024 in Berlin aufgegriffen:
Der BMJ-Referentenentwurf nimmt die VVaG und PFVaG weitgehend von den nicht-finanziellen Berichtspflichten aus. Dies ist richtig, da VVaG und PFVaG nach den Vorgaben der Richtlinie nicht erfasst werden. Die zusätzliche Anforderung „solange nicht mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt werden” findet sich aber nicht in der Richtlinie und stellt eine deutsche Verschärfung gegenüber der europäischen Vorgabe dar. Der Referentenentwurf sieht vor, dass EbAV in der Rechtsform der AG – sofern sie die für Versicherungsunternehmen vorgesehenen Größenkriterien erfüllen - die CSRD-Anforderungen erfüllen müssen. Doch EbAV sind keine Versicherungsunternehmen im europäischen Recht! Damit gelten nach europäischem Recht Nettoumsatzerlöse für die Ermittlung des Größenkriteriums, nicht gebuchte Bruttobeiträge – wie es der BMJ-Referentenentwurf vorsieht.
Dirk Jargstorff betont: „Diese deutsche Abweichung von der europäischen Vorgabe ist weder sinnvoll noch notwendig. Auch in diese Altersversorgungseinrichtungen können weder institutionelle noch private Anleger, denen diese nicht-finanzielle Berichterstattung nützen könnten, investieren. Gleichzeitig würde die Verpflichtung zur CSRD-Berichtspflicht bei den Altersversorgungseinrichtungen, die durch keine Konzernberichterstattung entlastet werden, zu sehr großem zusätzlichen Aufwand und Kosten in beträchtlicher Höhe führen, die letztlich von den Versorgungsberechtigten und Leistungsempfängern durch niedrigere Betriebsrenten zu tragen wären.“
Ferner weist die aba darauf hin, dass auch der PSVaG, der als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie Solvency II unterliegt, vom nationalen Umsetzungsgesetz nicht erfasst werden darf.