Begriffe A-Z
normal keine LG
Das Arbeitsrecht kennt keinen eigenen Begriff der Invalidität. Es besteht insoweit Gestaltungsfreiheit, wobei eine Anwendung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Definition üblich ist. Es ist auch zulässig, dass der Arbeitgeber in seiner Versorgungsregelung einen eigenen Invaliditätsbegriff definiert, wobei eine Differenzierung zwischen beruflicher und privater Invalidität nicht zu beanstanden ist.