normal keine LG

Invaliditätsversorgung

Glossarbegriff


Das Arbeitsrecht kennt keinen eigenen Begriff der Invalidität. Es besteht insoweit Gestaltungs­freiheit, wobei eine Anwendung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Definition üblich ist. Es ist auch zulässig, dass der Arbeitgeber in seiner Versorgungs­regelung einen eigenen Invaliditäts­begriff definiert, wobei eine Differenzierung zwischen beruflicher und privater Invalidität nicht zu beanstanden ist.