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Für Direktversicherungen (bis zum 31. Dezember 2004) und Pensionskassen (bis zum 31. Dezember 2001) bestand (und besteht) die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung gemäß § 40b EStG a.F.:
Arbeitgeberbeiträge, die im Kalenderjahr 1.752 Euro nicht übersteigen, können mit einem Pauschsteuersatz von 20% besteuert werden (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Vertrag versichert, so können für einzelne Arbeitnehmer bis zu 2.148 Euro jährlich pauschal versteuert werden, wenn der Durchschnittsbetrag je Versicherten 1.752 Euro nicht übersteigt.
Für Beiträge an Pensionskassen, die aufgrund von nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2005 erteilten Zusagen geleistet werden, gilt folgende Regelung: entrichtet der Arbeitgeber über die 4%-Grenze hinaus (§ 3 Nr. 63 EStG) weitere Beiträge an die Pensionskasse, so kann der übersteigende Betrag ebenfalls mit 1.752 Euro p.a. bis zu 20% pauschal versteuert werden.
Seit 2018 gilt für die Anwendung der Pauschalbesteuerung eine neue Abgrenzung: Die Pauschalbesteuerung kann demnach weiter angewendet werden, wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 EStG a.F. pauschal besteuert wurde (§ 52 Abs. 40 EStG n.F.).
Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG a.F." beschäftigen (nur für Mitglieder):