normal keine LG

Versorgungsausgleich

Glossarbegriff


Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den bei der Scheidung durchzuführenden Ausgleich der von Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters, Tod oder Invalidität. Seine Aufgabe ist es, eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsvermögen sicherzustellen, was grundsätzlich dadurch geschieht, dass die in der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche hälftig geteilt werden.  

Seit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 ist statt des bisher durchzuführenden Einmalausgleichs zwischen den beiderseitigen Anrechten über die gesetzliche Rentenversicherung ein Hin- und Her-Ausgleich jedes einzelnen Anrechts beider Ehegatten vorzunehmen. Dies kann im Wege der internen oder der externen Teilung geschehen. 

Der Gesetzgeber hat die interne Teilung als Regelfall des Versorgungsausgleichs ausgestaltet. Hierbei wird jedes Anrecht, das in der Ehezeit aufgebaut wurde, im jeweiligen System zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Das Familiengericht überträgt zulasten des Anrechts des Ausgleichsverpflichteten für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht. Der Ausgleichsberechtigte erwirbt also unmittelbar im Versorgungssystem des Ausgleichs­pflichtigen einen Versorgungsanspruch und nimmt damit gleichberechtigt an den Chancen und Risiken der jeweiligen Versorgung teil. 

Die externe Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung vereinbaren oder der Versorgungsträger die externe Teilung einseitig verlangt; dies ist jedoch nur innerhalb gewisser Grenzwerte möglich. Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht zulasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem externen Versorgungsträger. Der Ausgleichsberechtigte kann die gewünschte „Zielversorgung“ wählen, an die der Ausgleichswert überwiesen werden soll. Gibt die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung an, erfolgt die externe Teilung durch die Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse.