2024-03-11 Vier Thesen zur Erfassung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Hinblick auf die nationale Umsetzung der CSRD im HGB

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Vier Thesen zur Erfassung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Hinblick auf die nationale Umsetzung der CSRD im HGB

11.03.2024

Hinsichtlich der nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reportind Directive (CSRD) ist es europarechtlich nicht geboten, dass der deutsche Gesetzgeber die künftige erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen von allen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) fordert. EbAV sollten nach Auffassung der aba generell von der Verpflichtung zur Umsetzung einer nicht-finanziellen Berichterstattung im Sinne der CSRD ausgenommen sein und der deutsche Gesetzgeber sollte die europarechtlichen Vorgaben nicht auf nicht von Bilanz-RL und CSRD erfasste Unternehmen ausdehnen.

Vor allem aber sind diese enormen zusätzlichen Anforderungen auch nicht sinnvoll und inhaltlich notwendig: In einen VVaG kann weder durch institutionelle Anleger noch durch private Anleger investiert werden. Daher ist die Perspektive der Informationsbereitstellung für den Kapitalmarkt irrelevant, und es gibt auch keinen Investor, dem diese Berichterstattung nützen könnte. Für EbAV spielen daher grundsätzlich Investor Relations keine Rolle – dies gilt nicht nur für VVaG, sondern auch oftmals für EbAV in der Rechtsform der AG, sofern diese ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht die betriebliche Altersversorgung für betriebseigene Mitarbeiter oder ganze Branchen organisieren.   

Im vorliegenden Papier werden - ergänzend zu den Argumenten, die im Fachdialog „Stärkung der Betriebsrente“ vom Nov. 2022 bereits vorgebracht wurden - vier Thesen zu EbAV im Hinblick auf die nationale Umsetzung der CSRD im HGB erläutert.

 
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