Vorläufige Einigung von Rat und EP zum VO-Vorschlag zu ESG-Rating Aktivitäten
25.03.2024
Im Juni 2023 hatte die Europäische Kommission den Vorschlag einer Verordnung zu ESG-Rating Anbietern veröffentlicht. Hintergrund des Vorschlags ist, dass ESG-Ratings zwar immer wichtiger werden, die Anbieter entsprechender Ratings aber nicht reguliert werden. Entsprechend weist der ESG-Rating Markt signifikante Transparenzmängel auf, die Anforderungen von Anlegern und bewerteten Unternehmen werden nicht immer erfüllt.
Entsprechend ist das Ziel der Kommission, mehr Transparenz bezüglich der Methoden von ESG-Ratings zu schaffen. Laut dem Vorschlag müssen in der EU niedergelassene Unternehmen, die ESG-Ratings in der Union abgeben möchten, eine Zulassung bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beantragen, ebenso werden Zugangsvoraussetzungen für Anbieter aus Drittstaaten geregelt. Die ESMA erstellt ein Register aller zugelassenen ESG-Rating Anbieter, welche sich verpflichten, auf ihrer jeweiligen Website die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratings verwenden, offenzulegen. Ebenso sieht der Vorschlag faire, angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Gebühren für ESG-Ratings vor.
In seiner im vergangenen September eingereichten Stellungnahme, an deren Erstellung die aba intensiv beteiligt war, hat der europäische Verband der betrieblichen Altersversorgung PensionsEurope den Verordnungsvorschlag grundsätzlich begrüßt. Dennoch wurden einige Kritikpunkte bzw. Verbesserungsvorschläge angebracht. Dazu gehörten, dass auch ESG-Daten in den Anwendungsbereich aufgenommen werden sollen, sowie dass Klarheit über das Verhältnis des Vorschlags zu anderen Rechtsakten des Sustainable Finance Rahmenwerks geschaffen werden müsse. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der ESG-Rating Markt, der von wenigen US-Unternehmen dominiert wird, oligopolistische geprägt ist. Entsprechend müssen Maßnahmen zur Förderung kleinerer Anbieter getroffen werden. Nicht zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass es einer Klarstellung bedürfe, dass kleinere Finanzmarktteilnehmer, wie z. B. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), nicht dazu verpflichtet werden dürfen, ESG-Ratings auf dem Markt einzukaufen, sondern weiterhin in der Lage bleiben müssen, ihre hausinternen Bewertungen zu verwenden.
In der vorläufigen Einigung zwischen Europaparlament und Rat (siehe auch Pressemitteilung des Rates) finden sich weiterhin ESG-Daten nicht im Anwendungsbereich der Verordnung wieder, allerdings wurden andere Kritikpunkte von PensionsEurope aufgenommen. So enthält die vorläufige Einigung Maßnahmen zur Förderung kleiner Anbieter von ESG-Ratings. Außerdem wurde in gewissem Umfang Klarheit über das Verhältnis des Vorschlags mit der Offenlegungsverordnung und der Taxonomieverordnung geschaffen (Finanzmarktteilnehmer, die im Rahmen ihrer Marketingkommunikation ESG-Ratings veröffentlichen, müssen auf ihrer Website Informationen zu der verwendeten Methodik veröffentlichen; von Anbietern im Rahmen dieser Verordnung vergebene ESG-Label bedeuten nicht automatisch die Einhaltung der Taxonomieverordnung). Außerdem wurde klargestellt, dass die Verordnung nicht für ESG-Ratings gelten soll, die ausschließlich für interne Zwecke oder für die Erbringung (gruppen)interner Finanzdienstleistungen oder –produkte verwendet werden. Ferner haben sich Parlament und Rat darauf verständigt, dass Anbieter von ESG-Ratings angeben müssen, welche(n) Aspekt(e) von doppelter Materialität sie berücksichtigen und dass idealerweise separate Ratings für die „E“, „S“ und „G“-Komponenten erstellt werden sollen. Kommen Anbieter letzterem nicht nach, müssen sie angeben, inwieweit sie die einzelnen Komponenten im Gesamtrating berücksichtigen.
Am 13. März 2024 hat die AG ESG der aba die Inhalte der Einigung sowie deren Auswirkungen auf Altersversorgungseinrichtungen mit Kristina Rüter (Global Head of ESG Methodology, ISS ESG) erörtert. Der dazugehörige Folienvortrag findet sich im Mitgliederbereich.