2018-10-19 aba-Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie: Nationale Umsetzungsspielräume besser nutzen, faktische EU-Vollharmonisierung verhindern

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aba-Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie: Nationale Umsetzungsspielräume besser nutzen, faktische EU-Vollharmonisierung verhindern

19.10.2018

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-RL) wird mittlerweile im Deutschen Bundestag beraten.

In der ersten Lesung am 11. Oktober 2018 (BT-Protokoll, S. 6140ff.) wurde der Gesetzentwurf federführend an den Finanzausschuss überwiesen. Am 7. November 2018 wird er dazu eine Anhörung durchführen.

Die aba beurteilt in einer aktuellen Stellungnahme den Gesetzentwurf überwiegend kritisch. Die Systeme der betrieblichen Altersversorgung (bAV) weisen in den Mitgliedstaaten große Unterschiede auf. Sie knüpfen maßgeblich an das jeweilige nationale Arbeits- und Steuerrecht an. Daher ist die EbAV-II-Richtlinie – im Gegensatz etwa zu den EU-Richtlinien im Versicherungs- und Fondsbereich – explizit auf eine EU-Mindestharmonisierung ausgelegt und lässt den Mitgliedstaaten bewusst größere Spielräume in der Umsetzung.

Aus Sicht der aba nutzt der Gesetzentwurf diesen Umsetzungsspielraum nicht. Sie bedauert, dass ihre langjährige Forderung, ein eigenständiges Aufsichtsrecht für EbAV zu schaffen, nicht aufgegriffen wurde. Vor diesem Hintergrund fordert die aba, dass nun wenigstens eine für die EbAV angemessene Zielsetzung der Beaufsichtigung formuliert und die aufsichtsrechtlichen Regelungen angemessen gefasst werden sollen.

Zu dieser Bewertung war die aba bereits in ihrer Stellungnahme von Juli 2018 zum BMF-Referentenentwurf des Gesetzes gelangt. Im Vergleich beider Entwürfe ist zwar festzuhalten, dass der Regierungsentwurf für die Praxis wichtige Kleinigkeiten besser regelt. Allerdings blieben die auf eine EU-Vollharmonisierung ausgerichteten Regelungen im VAG unverändert und damit undifferenziert – entgegen dem Geist der EbAV-II-RL. Ohne eine Fassung von § 329 VAG, § 43a VAG und § 294 VAG im Hinblick auf EbAV im Sinne einer EU-Mindestharmonisierung wird die im Gesetzentwurf vorgesehene „1:1-Umsetzung“ faktisch zu einer EU-Vollharmonisierung durch EIOPA führen.

Vor diesem Hintergrund fordert die aba in ihrer Stellungnahme:

  • Nationale Umsetzungsspielräume sollen generell stärker genutzt werden. Eine faktische aufsichtsrechtliche EU-Vollharmonisierung durch eine ungeprüfte Übernahme umfangreicher EU-Standards der Europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA sollte verhindert werden.
  • Die bAV-typische Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und EbAV, die Rolle tarifvertraglicher Regelungen und die Einbindung in nationales Arbeits- und Sozialrecht sollen stärker berücksichtigt werden. Insbesondere sollten die aufsichtsrechtlichen Vorgaben mit den am 1.1.2018 in Kraft getretenen Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes über die Beteiligung der Tarifvertragspartner an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage konform gehen.
  • Die Aufsichtsmethoden müssen für EbAV angemessen bleiben. Eine verpflichtende Umsetzung von Solvency-II-analogen Methoden in Risikomanagement und Aufsichtspraxis ist zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere die Regelungen über eigene Risikobeurteilung, Stresstests und Berichtspflichten.
  • Ein effizientes EbAV-Management mit den Trägerunternehmen muss weiterhin möglich bleiben. Dies betrifft z.B. § 3 Versicherungs-Vergütungsverordnung und die Umsetzung von Art.  24 EbAV-II-RL.

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