2023-03-27 Photovoltaik-Strategie des BMWK: aba und AKA fordern Berücksichtigung steuerbefreiter Altersversorgungseinrichtungen

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Photovoltaik-Strategie des BMWK: aba und AKA fordern Berücksichtigung steuerbefreiter Altersversorgungseinrichtungen

27.03.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte bis 24. März 2023 den Entwurf der Photovoltaik-Strategie zur Konsultation gestellt. Der Entwurf enthält u.a. das Kapitel „3.7 Wirksame Verzahnung von Energie- und Steuerrecht sicherstellen“, in dem u.a. bei den nächsten Schritten/Maßnahmen „Verlust der Gemeinnützigkeit von Körperschaften bei Stromerzeugung aus PV ausschließen“ und „Gewerbesteuerliche Infizierung der Vermietungseinkünfte durch Lieferung von Strom verhindern“ vorgesehen sind.

aba und AKA haben sich mit einer gemeinsamen Stellungnahme an das BMWK gewandt und um eine Ergänzung für steuerbefreite Pensionskassen und Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen gebeten. Für diese Altersversorgungseinrichtungen ist nämlich der Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen auf bzw. in direkt gehaltenen Immobilien von großer rechtlicher Unsicherheit geprägt, wodurch der Ausbau fast immer unterlassen wird.

Die beiden Fachverbände regen daher insbesondere an, für gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 KStG steuerbefreiten Anleger die Hürden für den Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen abzuschaffen und eine Klarstellung vorzunehmen, dass der Betrieb und die Einnahmen aus PV-Anlagen und E-Ladesäulen im Rahmen von Immobilien-Investitionen nicht die Steuerbefreiung gefährden. Daneben wird empfohlen, die Vereinfachungen und steuerlichen Entlastungen des JStG 2022 für den Privatbereich bzw. von vermögensverwaltenden Personengesellschaften auch zu erstrecken auf Pensionskassen, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und § 3 Nr. 9 GewStG steuerbefreit sind, und Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen, die (sofern nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG) als kirchliche Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit oder als kommunale Beamtenversorgungskassen grundsätzlich nicht steuerpflichtig sind.

 
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