2024-03-22 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz: DORA-Prüfungen im Rahmen der Abschlussprüfung?

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Finanzmarktdigitalisierungsgesetz: DORA-Prüfungen im Rahmen der Abschlussprüfung?

22.03.2024

Eine im Rahmen des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes geplante Änderung im Versicherungsaufsichtsgesetz könnte großen Einfluss auf den Aufwand haben, der mit der Umsetzung und Einhaltung der DORA-Verordnung verbunden ist. Am 20. Dezember 2023 wurde der Referentenentwurf des Gesetzes vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Am 7. Februar 2024 erfolgte die Veröffentlichung des Regierungsentwurfs. Am 22. März 2024 fand eine Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags statt. Das Gesetz beinhaltet u.a. begleitende Regelungen zur Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCaR-Verordnung) aber auch nationale Regelungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-Verordnung.

Aus Sicht der aba besonders problematisch ist die geplante Schaffung einer neuen Ziffer 10 in § 35 Abs 1 VAG. Durch sie würde der Prüfungsauftrag von Abschlussprüfern um die Überprüfung der Einhaltung faktisch aller an Finanzunternehmen gerichteten Anforderungen der DORA-Verordnung erweitert. Die aba sieht diese Regelung als zu pauschal, zu weitgehend und zu breit angelegt an. Prüfbar wären damit IT-Systeme und Anwendungen in einer erheblichen Breite, auch solche ohne direkte Abschlussrelevanz. Neben erheblichen Auswirkungen auf die Kosten von Abschlussprüfungen befürchtet die aba, dass, angesichts der Breite dieser Anforderungen auch auf Seite der Wirtschaftsprüfer, Konzentrationsprozessen Vorschub geleistet werden könnte.

Die aba hat in einer unaufgeforderten Stellungnahme an den federführenden Finanzausschuss und die mitberatenden Ausschüsse (Wirtschaft, Recht, Angelegenheiten der EU) folgende Ergänzung des § 35 Abs. 1 Nr. 10 VAG-E vorgeschlagen: „Bei der Prüfung hat der Prüfer den einschlägigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 296 VAG angemessen Rechnung zu tragen.“ Der GDV hat eine ähnlich lautende Position in der Anhörung am 22. März 2024 vorgetragen.

Inwieweit die Regierungsfraktionen die Argumente aufgreifen, ist Ende März 2024 noch unklar. Sollte § 35 VAG wie geplant geändert werden, sollte aus aba-Sicht eine Prüfungspraxis angestrebt werden, bei der anstelle einer jährlichen Prüfung von DORA-Anforderungen in ganzer Breite pro Geschäftsjahr Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden. So könnten Mehrkosten für EbAV und unerwünschte Effekte auf die Anbieterlandschaft bei Wirtschaftsprüfern begrenzt werden.

 
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