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Neufassung der Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren ab 1.10.2020

01.03.2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine Neufassung der „Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren“ genehmigt, die ab dem 1. Oktober 2020 wirksam werden.

Mit den auf § 202 Abs. 2 SGB V beruhenden Grundsätzen regelt der Spitzenverband der Krankenkassen technische Details des Zahlstellenmeldeverfahrens. Dieses verpflichtet Zahlstellen von Betriebsrenten und Versorgungsbezügen, die erstmalige Bewilligung, Veränderungen oder Beendigungen von beitragspflichtigen Versorgungsleistungen an die für die Leistungsbezieher zuständigen Krankenkassen zu melden.

Die Neufassung der Grundsätze war durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 21.12.2019 , BGBl 2019 I S. 291 erforderlich geworden. Die Grundsätze zur Umsetzung dieses Gesetzes finden sich in einer neuen Ziffer 5.

Als nächsten Schritt wird der GKV-Spitzenverband kurzfristig die ergänzende „Verfahrensbeschreibung“ zum Zahlstellen-Meldeverfahren erweitern. Deren jeweils aktuelle Fassung ist, zusammen mit den Grundsätzen und (ebenfalls mit Wirkung ab 1.10.2020 aktualisierten) Materialien zur Datensatzbeschreibung, auf der Plattform „GKV-Datenaustausch“ abrufbar.

Über die Fertigstellung und Veröffentlichung der Verfahrensbeschreibung werden wir umgehend an dieser Stelle berichten.