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EbAV-II-Umsetzungsgesetz: Geist der EbAV-II-RL umsetzen und Solvency-II durch die Hintertür vermeiden

07.11.2018

„Der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung der EbAV II Richtlinie öffnet EIOPA die Hintertür für die Einführung Solvency-II analoger Methoden in Risikomanagement, Berichtsanforderungen und Aufsichtspraxis. Genau das wollte der EU-Gesetzgeber nicht. Dem sollte der deutsche Gesetzgeber dann auch Rechnung tragen!“ erklärte Dr. Georg Thurnes, stellvertretender Vorsitzender der aba am Rande der heutigen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)“.

Die Regelungen im § 329 VAG, § 43a VAG und § 294 VAG sollten daher im Hinblick auf EbAV im Sinne einer EU-Mindestharmonisierung gefasst werden, fordert die aba in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Andernfalls wird die im Gesetzentwurf vorgesehene „1:1-Umsetzung“ faktisch zu einer EU-Vollharmonisierung durch EIOPA führen, die der Grundidee der EbAV II-RL eindeutig widerspricht. Da die Systeme der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in den Mitgliedstaaten große Unterschiede aufweisen und maßgeblich an das jeweilige nationale Arbeits- und Steuerrecht anknüpfen, ist die EbAV-II-RL – im Gegensatz etwa zu den EU-Richtlinien im Versicherungs- und Fondsbereich – auf eine EU-Mindestharmonisierung ausgelegt und lässt den Mitgliedstaaten bewusst größere Spielräume in der Umsetzung.

Die Regelung zur Zusammenarbeit mit EIOPA in § 329 VAG sieht nicht einmal vor, dass national durch die zuständigen Ministerien oder gar parlamentarisch überprüft werden kann, welche EIOPA-Standards und wie diese – auch im Hinblick auf das deutsche Arbeits- und Sozialrecht – für die Regulierung deutscher EbAV angemessen genutzt werden.

„Will man die bAV, wie durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz angestrebt, wirklich stärken, dann müssen Überregulierung und unpassende Regulierung für Pensionskassen und Pensionsfonds vermieden werden. Dies gilt auch für das neue hoffnungsträchtige Sozialpartnermodell. EbAV brauchen eine nachhaltig verlässliche und in das nationale Arbeits- und Sozialecht eingebettete Aufsichtsumgebung“, so Thurnes in Berlin.

„Wir bedauern, dass die langjährige Forderung der aba, ein eigenständiges Aufsichtsrecht für EbAV zu schaffen, durch den Regierungsentwurf nicht aufgegriffen wurde“, kritisierte Thurnes.

Im Vergleich mit dem Referentenentwurf sei festzuhalten, dass der Regierungsentwurf für die Praxis wichtige Kleinigkeiten besser regele, die auf eine EU-Vollharmonisierung ausgerichteten VAG-Regeln blieben jedoch – entgegen dem Geist der EbAV-II-RL – unberührt, bemängelt die aba in ihrer Stellungnahme.