normal keine LG

Versorgungsausgleichsrecht für Betriebsrenten (SVA/23)

Vertiefungsseminar

Schlosshotel Bad Wilhelmshöhe, 29./30.06.2023, Kassel

Referenten:
Arndt Voucko-Glockner (Büro Glockner für Renten- und Versorgungsgutachten), Wolfgang Schmitz (Heubeck AG)

Veranstaltungsunterlagen
© anyaberkut. istockphoto.com, #1068812244
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Das derzeitige Versorgungsausgleichsrecht (VersAusglG) hat im Gegensatz zum alten Recht, das seit 2009 nicht mehr anwendbar ist, drei Beteiligte. Neben den Ehegatten, die das Beste für sich und ihre (zukünftige) Versorgung aus dem Ausgleich erhalten möchten, auch durch Vereinbarungen über einen Ausgleich, sind vor allem die Versorgungsträger in den Ausgleich involviert. Das derzeitig anwendbare Recht bringt einen enormen Arbeitsaufwand durch die Implementierung geeigneter Strukturen und Vorschriften (Satzung, Teilungsordnung, usw.) mit sich, wobei in jedem Bereich praktische Probleme der
Umsetzung auftauchen. Zielsetzung sollte für die Versorgungsträger sein, keine zusätzlichen Kosten durch die Scheidung und den Versorgungsausgleich eines Betriebsangehörigen, eines Mitgliedes oder eines Versicherten aufgebürdet zu bekommen.
Diese anzustrebende Kostenneutralität ist bereits in der Auskunftserteilung, genauer in der Berechnung des Ehezeitanteils und des vorzuschlagenden Ausgleichswerts sowie in der Umsetzung zu berücksichtigen.

Das VA-Seminar vermittelt Ihnen zunächst einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Versorgungsausgleichs. Sie erfahren anhand von Praxisbeispielen, wie der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert eines auszugleichenden Anrechts, abhängig von der jeweiligen Versorgungszusage, unter Berücksichtigung nachehezeitlicher Wertveränderungen, für eine öffentlich-rechtliches (Erst-) Verfahren zu berechnen ist. Hier steht dann die für alle (!) nachvollziehbare Auskunftserteilung im Blickpunkt, da es immer wieder Probleme bei der Kommunikation zwischen Versorgungsträger und Gerichten, Prozessbevollmächtigen und Ehegatten bezüglich der Werte gibt.

Weiterhin wird dargelegt, wie, wann und in welcher die Teilung des Anrechts hinsichtlich der Kürzung beim Betriebsangehörigen als auch hinsichtlich der Begründung für den berechtigten Ehegatten vorzunehmen ist. 

Behandelt werden neben dem öffentlich-rechtlichen (Erst-) Verfahren zudem die Verfahren über den schuldrechtlichen und den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich. Da hier hauptsächlich Ansprüche aus dem nach altem Versorgungsausgleich entschiedenen Verfahren resultieren, wird auch kurz das sog. alte Recht mit seinen Auswirkungen auf das derzeitige Recht beleuchtet, dies anhand eines Originalfalls. Schwierigkeiten, vor allem bei der Auskunftserteilung bereiten zudem die Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG. Auch wenn die Versorgungsträger damals keine Verfahrensbeteiligten waren, sind sie plötzlich in den Ausgleich involviert. Hier wird diskutiert, wann die Versorgungsträger Zahlungen einstellen bzw. ändern müssen und bis wann sie mit befreiender Wirkung weiterhin leisten an ihren Versorgungsberechtigten auszahlen dürfen.

Bei den einzelnen Punkten werden immer wieder Spezialfragen anhand der bisher ergangenen BGH- und OLG-Entscheidungen besprochen. 

Das Seminar Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung richtet sich sowohl an den Anfänger als auch an den Experten.

Veranstaltungsort

Schlosshotel Bad Wilhelmshöhe
Schlosspark 8, 34131 Kassel

Tel.: 0561 3088 - 0
Fax: 0561 3088 - 428

info@schlosshotel-kassel.de
Webseite besuchen

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Interessenten wenden sich bitte wegen weiterer Informationen an:

aba-Seminarservice (Martina Spangenberg)
Tel: 05621 – 96 36 60
Fax: 05621 – 96 38 03
E-Mail: seminare.tagungen@aba-online.de

Informationen für Tagungsteilnehmer

Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Verhaltensregeln und -vorschriften im Zusammenhang mit CORONA insbesondere, dass nur asymptomatische Personen am Seminar teilnehmen können und dass die hinterlegten Präventionsregelungen unter dem Vorbehalt strikterer lokaler Regelungen stehen. Bitte halten Sie sich selber auch informiert!

 

Teilnahmegebühr

Die Teilnahmegebühr beträgt 1.090,00 € für Mitglieder bzw. 1.520,00 € für Nicht-Mitglieder

Enthalten sind die Teilnahme an der Veranstaltung, Seminarunterlagen, Fachbuch und
Teilnahmezertifikat (gem. § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit) sowie die Tagespauschale des Seminarhotels, die mit separater Rechnung und 19% Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.


Stornierung

Die Stornierung einer Seminaranmeldung bedarf der Schriftform. Sie ist bis 8 Wochen vor Seminarbeginn kostenfrei. Erfolgt eine Stornierung bis 6 Wochen vor Seminarbeginn, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 50% der Seminargebühr an. Erfolgt sie später, so wird eine Stornogebühr in Höhe von 90% der Seminargebühr erhoben. Bei Nichtteilnahme ohne Stornierung fällt die volle Seminargebühr an.

Eine Stornierung der Seminarteilnahme ist bei gleichzeitiger Benennung eines Ersatzteilnehmers kostenfrei, sofern sie bis 14 Tage vor Seminarbeginn erfolgt. Erfolgen Stornierung und Benennung eines Ersatzteilnehmers später, fällt eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 € an.


Zimmerreservierung

Die Zimmerreservierung im Seminarhotel nimmt der aba-Seminarservice vor.
Die Kosten für Übernachtung und Frühstück (130.- Euro/Nacht – Stand 01/23) werden Ihnen unmittelbar vom Hotel in Rechnung gestellt. Es gelten die Stornierungsbedingungen des Platzhirsch Innenstadthotels bei Rücktritt von der Hotelbuchung.


Weiterbildungszeiten

Für die Teilnahme am Vertiefungsseminar können wir Ihnen 12 effektive Weiterbildungsstunden bescheinigen.

Für eine Gutschrift ist die Unterschrift auf der Teilnehmerliste als Nachweis zwingend erforderlich, sowie ein formloser Antrag.

Das Seminar wird als formelle Weiterbildungszeit bei der DAV anerkannt und als Weiterbildung gemäß IDD. Die aba e.V. ist akkreditierter Bildungsdienstleister bei „gut beraten“.

Diesbezügliche Zielgruppe sind Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen mit Aufgaben in den Bereichen Versicherungsvermittlung und des Versicherungsbetrieb, darunter auch Leitungspersonen und Innendienstmitarbeiter. Erwerbbare Kompetenzen im Sinne von § 7 bzw. Anlage 3 der VersVermV sind u.a. die Aktualisierung und Vertiefung des fachlichen Wissens zu Durchführungswegen und Angeboten der betrieblichen Altersversorgung und der damit zusammenhängende Beratung.