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Referentenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetz: Ausbau erneuerbarer Energie, Digitalisierung und Mitarbeiterkapitalbeteiligung

17.05.2023

Die aba und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und kirchlichen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen (AKA) haben am 10. Mai 2023 gemeinsam zum Referentenentwurf des Bundesfinanz- und des Bundesjustizministeriums für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFInG) Stellung genommen. Inzwischen sind alle eingereichten Stellungnahmen auf der BMF-Webseite eingestellt.

Begrüßt wird in der aba-AKA-Stellungnahme, dass im Immobilienfonds-Bereich diverse Hindernisse bei der Umsetzung der Energiewende beseitigt werden sollen. Die Verbände setzen sich für eine rechtliche Klarstellung ein, die es steuerbefreiten Pensionskassen sowie Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen erlaubt, den erforderlichen Ausbau von PV-Anlagen sowie auch von E-Ladesäulen auf bzw. in direkt gehaltenen Immobilien ohne steuerliche Unsicherheiten vorzunehmen.

Die Stellungnahme kommentiert auch eine Verordnungsermächtigung in einem geplanten § 310a VAG über die „Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung“. Sie soll bei der BaFin dazu beitragen, dass Informationen durch den Einsatz von EDV effizient verarbeitet und verzahnt werden können. Für EbAV würde dies zahlreiche aufsichtsrechtliche Anzeige-, Melde-, Berichts-, Informations- und Einreichungspflichten und Antragsverfahren betreffen. Zwar begrüßt die aba die weitere Digitalisierung der BaFin. Mit Blick auf jüngste Erfahrungen bei der Anzeige von Ausgliederungen weist sie aber darauf hin, dass eine erweiterte Verpflichtung, die Melde- und Veröffentlichungsplattform MVP zu nutzen, mit deren tatsächlichen technischen Möglichkeiten in Einklang stehen und für EbAV mit einem zumutbaren zeitlichen, finanziellen und technischen Aufwand erfüllbar sein muss (vgl. hierzu einen weiteren Artikel auf dieser Homepage).

Der Referentenentwurf des ZuFInG sieht – im Gegensatz zur bAV – erhebliche Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterbeteiligung und der vermögenswirksamen Leistungen vor:

Der Rahmen in § 3 Nr. 39 EStG für die steuerfreie Überlassung einer Beteiligung am Vermögen des Arbeitgebers (z.B. über Aktien oder GmbH-Anteile), der erst zu Beginn der Legislaturperiode von 360 Euro auf 1.440 Euro erhöht wurde, soll auf 5.000 Euro pro Jahr ansteigen. Die Vermögensbeteiligung soll laut Referentenentwurf zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, wodurch eine (unmittelbare) Gehaltsumwandlung nicht mehr möglich wäre. Bei der mit Fondsstandortgesetz geschaffenen Regelung in § 19a EStG, die effektiv eine Steuerstundung für den geldwerten Vorteil aus Vermögensbeteiligungen bewirkt, sollen maßgebliche Schwellenwerte für die KMU-Definition verdoppelt werden, und der Zeitraum, der der Gründung vorausgehen darf, soll von 12 auf 20 Jahre erhöht werden. Für die laut Referentenentwurf künftig spätestens nach 20 Jahren (bislang 12) zu erfolgende Besteuerung soll eine Pauschalsteuer in Höhe von 25% eingeführt werden, ohne Begrenzung der Bemessungsgrundlage.

Zudem wird der Höchstbetrag für die geförderten vermögenswirksamen Leistungen verdreifacht, und zwar auf 1.200 Euro. Die bisherige Einkommensgrenze für Arbeitnehmer wird aufgehoben.

Diese Teile des Referentenentwurfs wurden im Rahmen der aba-Jahrestagung auch vom Vorsitzenden des Vorstands der aba, Dr. Georg Thurnes, insbesondere mit Blick auf eine nicht erkennbare Verzahnung mit den Diskussionen im Rahmen des BMAS-Fachdialogs oder der BMF-Fokusgruppe kritisch kommentiert. Nachlesbar ist dies in der BetrAV-Ausgabe 4/2023 (in einer kurzen Anmerkung im Kommentar – S. 5 der PDF-Datei – zum Heft) sowie für Mitglieder im Volltext der Ausgabe (S. 260 der PDF-Datei).

Der Zukunftsfinanzierungsgesetzentwurf soll laut BMF noch im Sommer im Kabinett beschlossen werden, damit das Gesetz Ende 2023 in Kraft treten kann (BMF-Monatsbericht, Mai 2023, mit zwei Artikeln zum Zukunftsfinanzierungsgesetz).