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Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – Grundlagen des Abfrageverfahrens in Arbeit

20.09.2023

Nach dem Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes und der darin enthaltenen Vorschriften über kinderzahlbezogene Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (vgl. Beitrag auf der aba-Homepage vom 25. Juni 2023) arbeitet das Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und weiteren Ressorts und Bundesbehörden derzeit an den sozialrechtlichen Grundlagen eines automatisierten Übermittlungsverfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der für die Beitragssatzermittlung berücksichtigungsfähigen Kinder.

Am 29. September 2023 waren diese Vorbereitungen noch nicht abgeschlossen. Der Zeitpunkt einer möglichen Gesetzesänderung ist daher noch offen. Die technische Gestaltung der einzurichtenden Kommunikationsverfahren bedarf voraussichtlich nach der geplanten Gesetzesänderung noch einer untergesetzlichen weiteren Ausgestaltung (Verordnung, gemeinsame Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung o.ä.).

Die aba setzt sich dafür ein, dass alle Träger der betrieblichen Altersversorgung – unabhängig vom Durchführungsweg – die Möglichkeit erhalten, an den einzurichtenden Abfrage- und Kommunikationsdaten zu partizipieren. Wie in dem vorstehend verlinkten Artikel vom 25. Juni 2023 deutlich wird, sind zwar der steuerrechtliche und der neue im Beitragsrecht der gesetzlichen Pflegeversicherung verankerte Kinderbegriff nicht deckungsgleich. Dennoch würde eine automatisierte Zugriffsmöglichkeiten auf steuerrechtliche Daten zur Kinderzahl für bAV-Träger erhebliche Erleichterungen bei der korrekten Berücksichtigung einer Elterneigenschaft und der Kinderzahl im Rahmen des Zahlstellenverfahrens bzw. beim Beitragseinbehalt mit sich bringen.