normal keine LG

FIDA-Verordnung: aba veröffentlicht Positionspapier, EP-Berichterstatter legt Berichtsentwurf vor

15.12.2023

Zu dem in der bAV-Update Ausgabe 3/2023 erstmals vorgestellten Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (COM/2023/360, nachfolgend FIDA-VO-Vorschlag) hat die aba am 5. Dezember 2023 ein ausführliches Positionspapier auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Zur Einordnung: Der FIDA-VO-Vorschlag zielt auf erweiterte Möglichkeiten für einen Datenaustausch zwischen Anbietern von Finanzprodukten sowie für einen Zugang von sogenannten Finanzinformationsdienstleistern zu Vertragsdaten von Finanzunternehmen. Mit erfasst sind vom dem Vorschlag EbAV bzw. ihre Daten (durch Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c) bzw. durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. k)). In ihrer Rolle als Dateninhaber (data holders) sollen EbAV verpflichtet werden, Dritten mit Einwilligung der Kunden (data owners) Vertragsdaten kostenfrei, unverzüglich und in Echtzeit über automatisierte Schnittstellen verfügbar zu machen. Zum Datenzugang berechtigte Dritte (Datennutzer) können entweder andere Finanzunternehmen sein, die also eine Doppelrolle als Datennutzer und Dateninhaber einnähmen, oder so genannte Finanzinformationsdienstleister, die ausschließlich Dienstleistungen auf Basis der Zugriffsrechte erbringen.

Aus dem VO-Vorschlag resultieren weitreichende Fragen über das Verhältnis möglicher, in erster Linie kommerziell geprägter Tracking-Dienste auf Basis einer FIDA-Verordnung zu den vielerorts in der EU bereits existierenden oder im Aufbau befindlichen nationalen Tracking Diensten. Letztere, wie die digitale Rentenübersicht in Deutschland , erfüllen in erster Linie eine rentenpolitische Funktion. Die aba kritisiert in ihrem Positionspapier das sich abzeichnende Risiko teurer Doppelstrukturen und fordert ein Vorrangverhältnis für die nationalen Trackingdienste, auch in Bezug auf die für sie bereits etablierten technischen Standards (Schnittstellen und Datenformate).

Ganz grundsätzlich kritisiert die aba die mit diesem Verordnungsvorschlag fortgesetzte Reihe von Finanzmarktregulierungen, in die EbAV immer häufiger undifferenziert einbezogen werden. Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Verordnung, die gesetzliche Rentensysteme nicht und auch private Altersvorsorgeprodukte nur lückenhaft erfasse würde, bezweifelt sie den möglichen Mehrwert für Anwärter und formuliert in ihrem Positionspapier eine Reihe von Fragen zur praktischen Umsetzbarkeit der Vorschläge der Kommission.

Im Rat werden, einem am 15. Dezember 2023 veröffentlichten Fortschrittsbericht zufolge noch eine Vielzahl von Punkten als diskussionsbedürftig eingestuft. Die Themen Altersvorsorge oder Tracking werden dabei aber nicht explizit benannt. Nach unveröffentlichten Informationen -sehen aber mehrere Mitgliedstaaten Klärungsbedarf in Bezug auf das Verhältnis zwischen bestehenden Tracking-Diensten im Rentenbereich und möglichen künftigen Tracking-Angeboten auf Grundlage der FIDA-Verordnung. Die EIOPA, deren im November 2021 ergangener Technical Advice an die Kommission noch mit Nachdruck den Charakter von Pension Tracking Systemen als öffentliches Gut betont hatte, wurde wohl dazu um fachlichen Rat gebeten.

Der Entwurf des Berichterstatters Michiel Hoogeveen im federführenden Wirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments (ECON) wurde am 13. Dezember 2023 veröffentlicht. Auch er scheint Bedenken im Hinblick auf ein mögliches Entstehen von Doppelstrukturen durch den FIDA-VO-Vorschlag zu haben. Er schlägt vor, den Erwägungsgrund 13 unter anderem um folgende Formulierung zu ergänzen: „To avoid duplicative data management costs, data holders that contribute to existing national pension tracking schemes should be permitted to avoid duplicative data management costs, data holders that contribute to existing national pension tracking schemes should be permitted to use existing technical interfaces and common standards that have already been developed as part of these schemes in order to fulfil the obligations under this Regulation.”