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Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen – BMJ-Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung

25.03.2024

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat am 22. März 2024 seinen lang erwarteten BMJ-Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung in die Verbändekonsultation gegeben (BMJ-Pressemeldung und Referentenentwurf). Die Stellungnahmefrist ist der 19. April 2024.

Zu Pensionskassen ist u.a. vorgesehen:

„… Ist das Versicherungsunternehmen eine Pensionskasse gemäß § 232 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft betrieben wird, sind § 289 Absatz 3a, die §§ 289b bis 289e und 289g nur anzuwenden, wenn die Pensionskasse groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 ist und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. …..“ (S. 45).

Die aba befasst sich seit rund zwei Jahren mit der Frage der möglichen CSRD-Berichtspflicht für Altersversorgungseinrichtungen. So hat sie u.a. in ihrem Beitrag zum Fachdialog "Stärkung der Betriebsrente" im November 2022 empfohlen:

<    Die nationale Umsetzung der künftig erweiterten Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen durch die CSRD ins HGB ist nicht auf EbAV (Pensionskassen und Pensionsfonds) zu erstrecken, da diese vom Anwendungsbereich der EU-Bilanz-RL 2013/34/EU und dem Begriff des „Versicherungsunternehmens“ gem. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG nicht erfasst sind.

<    Auch auf eine Einbeziehung des PSVaG in die erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sollte verzichtet werden (Argumente siehe Beitrag des PSVaG zum Fachdialog).

Zudem wurde in der AG ESG des aba-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik das Papier „zur Frage der Erfassung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Hinblick auf die nationale Umsetzung der CSRD im HGB“ erstellt. Das Papier ist abrufbar im Mitgliederbereich der aba-Homepage.