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Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA-VO) im EP

Einbeziehung der EbAV bzw. Daten der betrieblichen Altersversorgung?

27.03.2024

Der von der EU-Kommission am 28. Juni 2023 vorlegte Verordnungsvorschlag über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) wird derzeit im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments und in der Ratsarbeitsgruppe diskutiert (siehe Artikel dazu im bAV-Update Ausgabe 3/2023 und 4/2023; Interview bei PensionsIndustries mit Dr. Cornelia Schmid und Andreas Zimmermann: Ist es FIDA, die da am Eingang steht).

Nach der bereits Ende 2023 erfolgten Veröffentlichung des Berichtsentwurfs durch den Berichterstatter Hoogeveen (NL / EKR) wurden von verschiedenen Abgeordneten bis Ende Jan. 2024 zahlreiche Änderungsanträge eingereicht (ÄA 156-364 und ÄA 365-588). Darunter waren auch Änderungsanträge in Bezug auf eine Einbeziehung von Altersvorsorgedaten bzw. von EbAV in den Anwendungsbereich der Verordnung. Besonders zielführend erscheinen aus aba-Sicht die Vorschläge der Abgeordneten Markus Ferber (EVP-Fraktion/CSU) und Engin Eroglu (Renew Europe/Freie Wähler). Beide sehen vor, Daten über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bzw. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung als „Dateninhaber“ nur insoweit einzubeziehen, als diese „interessierten Kunden“ überhaupt offenstehen (ÄA 241/242 and 264/265).

Die aba setzt sich zusammen mit dem österreichischen Pensionskassenverband und dem belgischen Pensionsfondsverband dafür ein, dass diese Änderungsanträge im weiteren politischen Prozess aufgegriffen werden. Der Wortlaut des Schreibens ist hier im Mitgliederbereich der aba-Website abrufbar. Weitere Unterstützung haben wir inzwischen aus Italien und Frankreich erfahren.

Die Diskussion auf europäischer Ebene hat auch aber gezeigt, dass in einzelnen Mitgliedstaaten grundsätzliches Interesse besteht, EbAV in den Geltungsbereich einzubeziehen. Daher könnte aus Sicht der aba eine Mitgliedstaatenoption eine angemessene Lösung sein, d.h. das Recht einzelner Mitgliedstaaten, die FIDA-Regeln auf EbAV anzuwenden, wenn dies angesichts der nationalen Besonderheiten der EbAV und ihres „Geschäftsmodells“ sinnvoll erscheint.

Die ursprünglich für den 21. März 2024 geplante Abstimmung im ECON-Ausschuss wurde auf den 18. April 2024 verschoben. Ob es dann dem Berichterstatter gelingt, eine breite Unterstützung für seinen Bericht zu bekommen, ist derzeit noch nicht abzuschätzen.