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Neues BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung“

26.08.2021

Das neue BMF-Schreiben vom 12. August 2021 ersetzt die BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 147) und vom 8. August 2019 (BStBl I S. 834). Im Vorfeld des neuen Rundschreibens hat das BMF keine Verbändekonsultation durchgeführt.

Änderungen wurden u.a. bei den Erläuterungen zu den Sonderzahlungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG vorgenommen, und zwar in Rn. 19 (die angeführten Sachverhalte (bisher: Einbruch am Kapitalmarkt, Anstieg der Invaliditätsfälle, gestiegene Lebenserwartung, Niedrigzinsumfeld), bei dem die in der Rn. 19 aufgeführten Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, wurden ergänzt um „Satzungsänderungen nach § 234 Abs. 7 VAG“) und Rn. 158 (jetzt aktuelle VAG-Regelungen zu den Solvabilitätsvorschriften).

Neu in das BMF-Schreiben wurde die folgende klarstellende Rn. 22a zum Gründungsstock aufgenommen: „Die Bildung eines Gründungsstocks im Sinne des § 178 Abs. 5 VAG stellt grundsätzlich keine Sonderzahlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG dar, weil es sich um Darlehensmittel handelt. Entfällt der Darlehenscharakter des Gründungsstocks im Nachhinein, z. B. weil auf die Rückzahlung verzichtet wird oder das Darlehen als uneinbringlich anzusehen ist, liegt zu diesem Zeitpunkt eine Sonderzahlung vor. Die Sonderzahlung gehört nicht zum Arbeitslohn, soweit nach den vertraglichen Vereinbarungen die Bereitstellung und der Abruf der Darlehensmittel den unter § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG bezeichneten Zwecken diente.“

Der neue § 234 Abs. 7 VAG geht auf eine Änderung zurück, die durch das Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz erfolgt ist (Bundesgesetzblatt). Am 15. September 2021 hat die aba dazu das Online-Seminar zur „Sanierung von Teilbeständen bei Pensionskassen – Der neue § 234 Abs. 7 VAG und praktische Umsetzungsfragen“ durchgeführt.

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