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Erteilt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Direktzusagen, erfolgt die planmäßige Vorausfinanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen über Pensionsrückstellungen, d.h. die rechtlich bindende Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern schlägt sich in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des Arbeitgebers nieder. Auf diese Weise wird während der betrieblichen Tätigkeit des Versorgungsberechtigten innerhalb des Unternehmens der Betrag angespart, der bei Eintritt des Versorgungsfalles zur Verfügung stehen muss.
Für die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbeträge bestehen weder Anlagevorschriften noch eine gesetzliche Aufsicht. Somit können die angesammelten Mittel vom Unternehmen selbst als Finanzierungsquelle genutzt werden, es entsteht ein Innenfinanzierungseffekt. Systematisch sind Rückstellungen von Pensionsverpflichtungen dem Fremdkapital eines Unternehmens zuzuordnen.
Für die steuerliche Anerkennung der Rückstellungen ist § 6a EStG maßgeblich. Daraus folgt u.a., dass für die Berechnung des Teilwertes der Pensionsverpflichtung ein Rechnungszins von 6% zugrunde zu legen ist. Bis zum In-Kraft-Treten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurden i.d.R. für die Bewertung in der Handelsbilanz die gleichen Annahmen wie in der Steuerbilanz zugrunde gelegt. Mit dem BilMoG wurden für die Handelsbilanz eigene Bewertungsvorschriften eingeführt, die sich von den steuerrechtlichen Vorschriften nach § 6a EStG z.T. deutlich unterscheiden.
Durch diese Unterscheidung weichen die Höhe der Rückstellungen nach Handelsrecht und Steuerrecht insbesondere in der Niedrigzinsphase immer stärker voneinander ab. Das führt zu einem handelsrechtlichen Gewinn, der unter Umständen geringer ist als der steuerrechtliche Gewinn, nach dem sich die vom gleichen Unternehmen zu entrichtenden Steuern bemessen.
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.