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normal keine LG
Tarife in Lebensversicherungsverträgen wurden in der Vergangenheit i.d.R. unter Berücksichtigung des Geschlechts als Kriterium für die Berechnung von Prämien oder Leistungen kalkuliert. Diese Praxis hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für nach dem 20.12.2012 abgeschlossene private Lebensversicherungsverträge für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung („Test-Achats-Urteil“ vom 1.3.2011) ist ergangen zur Richtlinie 2004/113/EG, die die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einer Person untersagt. Die in dieser Richtlinie enthaltene Ausnahmeregelung, nach der eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen zulässig war, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts „bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist“, wurde vom EuGH für unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehalten. Seit dem 21.12.2012 darf die Richtlinie insoweit nicht mehr angewandt werden und es müssen stattdessen sog. Unisex-Tarife angeboten werden.
Am 22.12.2011 hat die EU-Kommission eine Mitteilung im Anschluss an das „Test-Achats“-Urteil veröffentlicht, in der sie die - weder für den EuGH noch die nationalen Gerichte verbindliche - Auffassung vertritt, dass das Urteil keine Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung habe.