normal keine LG

Betriebliche Altersversorgung

Glossarbegriff


Die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BetrAVG enthält drei Merkmale, die erfüllt sein müssen, um von betrieblicher Altersversorgung sprechen zu können:

  • Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
  • Biologisches Ereignis (Alter, Invalidität, Tod) als Anlass für die zugesagte(n) Leistung(en)
  • Versorgungszweck der Leistung(en).

Für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung ist es unerheblich, ob es sich um einen privaten oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handelt. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Versorgungsleistung vom Arbeitgeber finanziert wird: auch die auf einem Gehaltsverzicht oder einer Entgeltumwandlung beruhende Versorgungszusage zählt uneingeschränkt zur betrieblichen Altersversorgung.

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind i.d.R. Geldleistungen in Form einer laufenden Rente oder einmaligen Kapitalzahlung. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens – AVmG – am 1. Januar 2002 können auch Auszahlungspläne mit einer Restkapitalverrentung vorgesehen sein.