normal keine LG

Subsidiärhaftung

Glossarbegriff


Die betriebliche Altersversorgung hat ihre Grundlage in einer Versorgungszusage des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Entscheidet sich der Arbeitgeber für einen mittelbaren Durchführungsweg, so hat er für die zugesagte Leistung einzustehen, wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet. Diese Subsidärhaftung des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG geregelt. Auch wenn die Leistungen des externen Trägers hinter den zugesagten Leistungen zurückbleiben (z.B. weil nicht in ausreichendem Umfang Beiträge an eine Direktversicherung gezahlt wurden), richten sich die Differenzansprüche des Arbeitnehmers unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Die Differenzhaftung entsteht erst zum Zeitpunkt der Leistungsverpflichtung (z.B. Rentenbeginn). Es ist umstritten, ob der Arbeitgeber den Versorgungsträger vorrangig nachdotieren muss und erst bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit auch unmittelbar die Leistungen vornehmen kann. Ergeben sich durch die direkte Leistung z.B. steuerliche Nachteile, muss dieser Nachteil ausgeglichen werden, da mit der Zusage über einen Durchführungsweg auch diese Durchführung versprochen wurde.

Die Subsidiärhaftung besteht nicht, wenn eine reine Beitragszusage erteilt wurde. Der Arbeitgeber steht in diesem Fall für die Leistung aus den Beiträgen nicht ein.

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Subsidiärhaftung" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Beitrag Seite Stichwort Seite Artikel Artikel Rubrik Heft
Einstandspflicht(en) Einstandspflicht(en) des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 BetrAVG 486 486 Steigende Rückstellungen, unzureichende Performance des externen Trägers - Dr. Simone Evke de Groot, Heidelberg Abhandlungen 6-2021
Einstandspflicht(en) Einstandspflicht(en) des Trägerunternehmens bei der Unterdeckung eines externen Versorgungsträgers 707 704 Versorgungsverpflichtungen im Jahresabschluss zum 31.12.2021, der HGB-Zins als Leitzins - Prof. Dr. Reinhold Höfer, Luzern /  Abhandlungen 8-2021
Einstandspflicht Fortbestehen der Einstandspflicht (§ 2 Abs. 2 S. 3 BetrAVG) 285 285 Gundula Roßbach, Berlin Abhandlungen 4-2020
Einstandspflicht Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen der Pensionskasse 10 7 Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht 2016/2017 - Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 1-2018
Einstandspflicht Einstandspflicht des PSV für Kapitalleistungen 28 7 Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht 2016/2017 - Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 1-2018
Einstandspflicht Einstandspflicht des Arbeitgebers in der Rechtsprechung des BAG 16 15 Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht 2015/2016 - Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 1-2017
Einstandspflicht Einstandspflicht für Pensionskassenrente 313 309 Rechtsprechungsentwicklung im Bereich des Betriebsrentenrechts - Dr. Bertram Zwanziger, Erfurt Abhandlungen 4_2017
Einstandspflicht Umfang einer etwaigen Einstandspflicht des Arbeitgebers 561 559 Marco Herrmann LL. M., Berlin Abhandlungen 7-2016
Einstandspflicht Einstandspflicht des Arbeitgebers bei versicherungsvertraglicher Lösung 562 559 Marco Herrmann LL. M., Berlin Abhandlungen 7-2016