normal keine LG

Subsidiärhaftung

Glossarbegriff


Die betriebliche Altersversorgung hat ihre Grundlage in einer Versorgungszusage des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Entscheidet sich der Arbeitgeber für einen mittelbaren Durchführungsweg, so hat er für die zugesagte Leistung einzustehen, wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet. Diese Subsidärhaftung des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG geregelt. Auch wenn die Leistungen des externen Trägers hinter den zugesagten Leistungen zurückbleiben (z.B. weil nicht in ausreichendem Umfang Beiträge an eine Direktversicherung gezahlt wurden), richten sich die Differenzansprüche des Arbeitnehmers unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Da das Gesetz nicht vorschreibt, wie der Arbeitgeber seiner Einstandspflicht nachzukommen hat, kann er wahlweise unmittelbar Zahlungen an den Arbeitnehmer leisten oder den Versorgungsträger nachdotieren.

Die Subsidiärhaftung besteht nicht, wenn eine reine Beitragszusage erteilt wurde. Der Arbeitgeber steht in diesem Fall für die Leistung aus den Beiträgen nicht ein.