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normal keine LG
Die betriebliche Altersversorgung hat ihre Grundlage in einer Versorgungszusage des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Entscheidet sich der Arbeitgeber für einen mittelbaren Durchführungsweg, so hat er für die zugesagte Leistung einzustehen, wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet. Diese Subsidärhaftung des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG geregelt. Auch wenn die Leistungen des externen Trägers hinter den zugesagten Leistungen zurückbleiben (z.B. weil nicht in ausreichendem Umfang Beiträge an eine Direktversicherung gezahlt wurden), richten sich die Differenzansprüche des Arbeitnehmers unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Die Differenzhaftung entsteht erst zum Zeitpunkt der Leistungsverpflichtung (z.B. Rentenbeginn). Es ist umstritten, ob der Arbeitgeber den Versorgungsträger vorrangig nachdotieren muss und erst bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit auch unmittelbar die Leistungen vornehmen kann. Ergeben sich durch die direkte Leistung z.B. steuerliche Nachteile, muss dieser Nachteil ausgeglichen werden, da mit der Zusage über einen Durchführungsweg auch diese Durchführung versprochen wurde.
Die Subsidiärhaftung besteht nicht, wenn eine reine Beitragszusage erteilt wurde. Der Arbeitgeber steht in diesem Fall für die Leistung aus den Beiträgen nicht ein.
Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Subsidiärhaftung" beschäftigen (nur für Mitglieder):
Stichwort | Beitrag | Seite Stichwort | Seite Artikel | Artikel | Rubrik | Heft |
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Einstandspflicht(en) | Einstandspflicht(en) des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 BetrAVG | 486 | 486 | Steigende Rückstellungen, unzureichende Performance des externen Trägers - Dr. Simone Evke de Groot, Heidelberg | Abhandlungen | 6-2021 |
Einstandspflicht(en) | Einstandspflicht(en) des Trägerunternehmens bei der Unterdeckung eines externen Versorgungsträgers | 707 | 704 | Versorgungsverpflichtungen im Jahresabschluss zum 31.12.2021, der HGB-Zins als Leitzins - Prof. Dr. Reinhold Höfer, Luzern / | Abhandlungen | 8-2021 |
Einstandspflicht | Fortbestehen der Einstandspflicht (§ 2 Abs. 2 S. 3 BetrAVG) | 285 | 285 | Gundula Roßbach, Berlin | Abhandlungen | 4-2020 |
Einstandspflicht | Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen der Pensionskasse | 10 | 7 | Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht 2016/2017 - Dr. Gerhard Reinecke, Kassel | Abhandlungen | 1-2018 |
Einstandspflicht | Einstandspflicht des PSV für Kapitalleistungen | 28 | 7 | Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht 2016/2017 - Dr. Gerhard Reinecke, Kassel | Abhandlungen | 1-2018 |
Einstandspflicht | Einstandspflicht des Arbeitgebers in der Rechtsprechung des BAG | 16 | 15 | Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht 2015/2016 - Dr. Gerhard Reinecke, Kassel | Abhandlungen | 1-2017 |
Einstandspflicht | Einstandspflicht für Pensionskassenrente | 313 | 309 | Rechtsprechungsentwicklung im Bereich des Betriebsrentenrechts - Dr. Bertram Zwanziger, Erfurt | Abhandlungen | 4_2017 |
Einstandspflicht | Umfang einer etwaigen Einstandspflicht des Arbeitgebers | 561 | 559 | Marco Herrmann LL. M., Berlin | Abhandlungen | 7-2016 |
Einstandspflicht | Einstandspflicht des Arbeitgebers bei versicherungsvertraglicher Lösung | 562 | 559 | Marco Herrmann LL. M., Berlin | Abhandlungen | 7-2016 |