normal keine LG

Direktversicherung

Glossarbegriff


Die Direktversicherung ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Es handelt sich um eine Lebens­versicherung, die vom Arbeitgeber als Versicherungs­­nehmer auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und bei der der Arbeit­nehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Die Direktversicherung kann auch für eine reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell genutzt werden. 

Als Versicherungsnehmer hat der Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus dem Ver­sicherungs­­­­verhältnis. So muss er durch Beitragszahlung sicherstellen, dass der Versicherer im Versorgungsfall die Leistung an den Begünstigten erbringen kann. Darüber hinaus muss er den Anmelde-­ und Anzeige­pflichten nachkommen, die sich aus dem Versicherungs­vertragsgesetz und den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben.

Der Arbeitnehmer kann sich an der Finanzierung der Versicherungs­beiträge durch Eigen­beiträge oder Entgeltumwandlung beteiligen. Ein jährlicher Beitrag von 8% der Beitrags­bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) (2023: € 7.008) kann steuer- und beitragsfrei. Beitragsfrei ist ein Beitrag von 8% der der Beitrags­bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) (2023: € 3.504).

Das Bezugsrecht des Versicherten kann widerruflich oder (eingeschränkt, z.B. erst ab Eintritt der Unverfallbarkeit) unwiderruflich sein. Steht es nicht dem Arbeitnehmer zu, sondern ist allein der Arbeit­geber bezugsberechtigt, so handelt es sich nicht um eine Direkt­versicherung, sondern um eine Rückdeckungsversicherung, deren alleiniger Zweck es ist, Versorgungs­verpflichtungen des Arbeitgebers abzudecken.