normal keine LG

Unverfallbarkeit

Glossarbegriff


Im Zeitraum zwischen der Erteilung einer Versorgungszusage und dem Eintritt eines durch die Versorgungszusage abgesicherten Versorgungsfalls besteht eine Versorgungsanwartschaft, die unter bestimmten Voraussetzungen auch dann aufrecht erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Damit soll eine Teilbetriebstreue des Arbeitnehmers belohnt werden. Die Unverfallbarkeit kann kraft Gesetzes eintreten oder vertraglich vereinbart sein. 

Für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit gelten die in § 1b BetrAVG genannten Voraussetzungen. Danach sind arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften nach Vollendung des 21. Lebensjahres unverfallbar, sofern die Versorgungszusage drei Jahre bestanden hat.

Erfolgt die Finanzierung der betrieblichen Versorgungsleistungen durch Entgeltumwandlung, so gilt ab 1. Januar 2001 gesetzlich eine sofortige Unverfallbarkeit. Auch Anwartschaften auf Altersrente, die auf gezahlten Beiträgen im Rahmen der ab 1. Januar 2018 zulässigen reinen Beitragszusage beruhen, sind sofort unverfallbar.

Die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung gilt auch bei einem grenzüberschreitenden Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der Europäischen Union. Für den Zusagebestand kommt es darauf an, dass das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen wurde. Jede – auch nur kurzfristige – Unterbrechung führt dazu, dass die Frist nicht erfüllt ist. Eine Änderung der Versorgungs­zusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht jedoch nicht den Lauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist. 

Vertragliche Unverfallbarkeitsregeln sind nur dann zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstigere Bedingungen enthalten. Sie gelten dann im Verhältnis der Parteien zueinander, d.h. sie sind für den Arbeitgeber verbindlich; sie unterliegen allerdings nicht der Insolvenz­sicherung, dem Abfindungsverbot und der eingeschränkten Übernahmemöglichkeit durch einen anderen Versorgungsträger.  

Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft ist in § 2 BetrAVG geregelt: der Arbeitnehmer, der mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausscheidet, behält der Höhe nach einen anteiligen An­spruch auf die Versorgungsleistung, die ihm ohne das vorherige Ausscheiden zugestanden hätte. Nach der sog. ratierlichen Berechnungsmethode (auch „pro-rata-temporis-Regelung“ oder „Quotierungsprinzip“ genannt) bemisst sich der anteilige Anspruch nach dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit, die der Arbeitnehmer von seinem Eintritt bis zum vorgesehenen Pensionierungsendalter hätte erreichen können. Für Direkt­versicherungen und bei Pensionskassen sieht § 2 BetrAVG neben dem ratierlichen Verfahren zur Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft alternativ ein versicherungsvertragliches Verfahren vor.