normal keine LG

Unverfallbarkeit

Glossarbegriff


Im Zeitraum zwischen der Erteilung einer Versorgungszusage und dem Eintritt eines durch die Versorgungszusage abgesicherten Versorgungsfalls besteht eine Versorgungsanwartschaft, die unter bestimmten Voraussetzungen auch dann aufrecht erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Damit soll eine Teilbetriebstreue (Betriebstreue über einen Teil der möglichen Zeit bis zum Renteneintritt) des Arbeitnehmers belohnt werden. Die Unverfallbarkeit kann kraft Gesetzes eintreten oder vertraglich vereinbart sein. 

Für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit gelten die in § 1b BetrAVG genannten Voraussetzungen. Danach sind arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften nach Vollendung des 21. Lebensjahres unverfallbar, sofern die Versorgungszusage drei Jahre bestanden hat.

Erfolgt die Finanzierung der betrieblichen Versorgungsleistungen durch Entgeltumwandlung, so gilt seit dem 1. Januar 2001 gesetzlich eine sofortige Unverfallbarkeit. Auch Anwartschaften auf Altersrente, die auf gezahlten Beiträgen im Rahmen der ab 1. Januar 2018 zulässigen Sozialpartnermodellen (reinen Beitragszusagen) beruhen, sind sofort unverfallbar.

Die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung gilt auch bei einem grenzüberschreitenden Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der Europäischen Union. Für den bereits vor 1.1.2018 bestehenden Zusagebestand kommt es darauf an, dass das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen wurde. Jede – auch nur kurzfristige – Unterbrechung führt dazu, dass die Frist nicht erfüllt ist bzw. neu zu laufen beginnt. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre (Schuld-)Übernahme durch einen anderen Arbeitgeber unterbricht nicht den Lauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist. Bei einer Übertragung mit Übertragungswert entsteht eine neue Zusage. In diesem Fall ist der Teil der Zusage aus dem übertragenen Kapitalwert sofort unverfallbar.

Vertragliche Unverfallbarkeitsregeln sind nur dann zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstigere Bedingungen enthalten. Sie gelten dann im Verhältnis der Parteien zueinander, d.h. sie sind für den Arbeitgeber verbindlich; sie unterliegen allerdings nicht der Insolvenzsicherung, dem Abfindungsverbot und der eingeschränkten Übernahmemöglichkeit durch einen anderen Versorgungsträger.

Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft ist in § 2 BetrAVG geregelt: der Arbeitnehmer, der mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausscheidet, behält der Höhe nach einen anteiligen Anspruch auf die Versorgungsleistung, die ihm ohne das vorherige Ausscheiden zugestanden hätte. Nach der sog. ratierlichen Berechnungsmethode (auch „pro-rata-temporis-Regelung“ oder „Quotierungsprinzip“ genannt) bemisst sich der anteilige Anspruch nach dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit, die der Arbeitnehmer von seinem Eintritt bis zum vorgesehenen Pensionierungsendalter hätte erreichen können. Für Direktversicherungen und bei Pensionskassen sieht § 2 BetrAVG neben dem ratierlichen Verfahren zur Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft unter einzuhaltenden Voraussetzungen ein versicherungsvertragliches Verfahren vor. Bei Entgeltumwandlungen und beitragsorientierten Leistungszusagen werden die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen unverfallbar (anders DV und PK). Eine weitere Sonderregelung gibt es für Beitragszusagen mit Mindestleistung.

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Unverfallbarkeit" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Beitrag Seite Stichwort Seite Artikel Artikel Rubrik Heft
Unverfallbarkeit Bindungswirkung der Unverfallbarkeitsmitteilung 677 677 Niclas Bamberg, Dortmund / Dr. Uwe Langohr-Plato, Köln - Berechnung von Ruhegeld anhand von tatsächlichen Werten und nicht nach dem steuerlichen Näherungsverfahren bei unverfallbaren Anwartschaften Abhandlungen 8-2025
Unverfallbarkeit Beschränkung der Vertragsfreiheit durch gesetzliche Regelungen zur Unverfallbarkeit 483 480 Sebastian W. Kiening, Wiedenzhausen - Zur Unzulässigkeit der Befristung von betrieblichen Versorgungszusagen Abhandlungen 6-2025
Unverfallbarkeit aktuelle Praxisfragen der Unverfallbarkeit in der Betriebsprüfung 436 436 Ralf Haack, Bonn Abhandlungen 6-2022
Unverfallbarkeit Wechsel der Unverfallbarkeit durch den Arbeitgeber 437 436 Ralf Haack, Bonn Abhandlungen 6-2022
Unverfallbarkeit steuerliche Folgen bei Asset Deals auf Ebene der Trägerunternehmen 438 436 Ralf Haack, Bonn Abhandlungen 6-2022
Unverfallbarkeit Ausscheidensmerkmal im Leistungsplan einer Unverfallbarkeit noch erforderlich? 439 436 Ralf Haack, Bonn Abhandlungen 6-2022
Unverfallbarkeit eine Praxissicht: Unverfallbarkeit mit fondsgebundener Rückdeckung und Abgesenkten Garantien 441 441 Samir Koudhai, Köln Abhandlungen 6-2022
Unverfallbarkeit Stellenwert der Unverfallbarkeit 441 441 Samir Koudhai, Köln Abhandlungen 6-2022
Unverfallbarkeit mehr oder weniger? Die due diligence von Unverfallbarkeit bei  Unternehmenstransaktionen 365 365 Detlef Mann, Frankfurt am Main / Abhandlungen 5-2022
Unverfallbarkeit Share Deal im Rahmen einer unternehmenseigenen Unverfallbarkeit 367 365 Detlef Mann, Frankfurt am Main / Abhandlungen 5-2022
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit dem Grunde nach 277 275 Heike Hoppach, Düsseldorf / Abhandlungen 4-2022
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit der Höhe nach 279 275 Heike Hoppach, Düsseldorf / Abhandlungen 4-2022
versicherungsförmige Lösung versicherungsförmige Lösung wird nach Änderung des BetrAVG zur Standardlösung 472 468 Frank Baumeister / Bettina Schwindt,beide Bonn Abhandlungen 6-2020
versicherungsförmige Lösung die versicherungsförmige Lösung wird der neue Standard: Geplante Änderungen durch das 7. SGB IV-ÄndG 282 282 Prof. Dr. Mathias Ulbrich, Schmalkalden Abhandlungen 4-2020
versicherungsförmige Lösung Rechtsfolgen der versicherungsförmige Lösung 283 282 Prof. Dr. Mathias Ulbrich, Schmalkalden Abhandlungen 4-2020
Unverfallbarkeit Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Berechnung von Unverfallbarkeitsfristen und Unverfallbarkeitsleistungen 171 171 Dr. Peter A. Doetsch / Adrian Liebert, Wiesbaden Abhandlungen 3-2020
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit der Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH 180 180 Dr. Claudio Nedden-Boeger, Karlsruhe Abhandlungen 3-2020
Unverfallbarkeit Mobilität als Herausforderung für die betriebliche Altersversorgung – eine kurze Geschichte der Unverfallbarkeitsvorschriften 608 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 8-2018
Unverfallbarkeit die Regeln zur Unverfallbarkeit im BetrAVG von 1974 613 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 8-2018
Unverfallbarkeit die wegweisende BAG-Entscheidung vom 10. März 1972 613 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 8-2018
Unverfallbarkeit mehrere Reformen der Unverfallbarkeitsregelungen 614 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 8-2018
Unverfallbarkeit Abfindung und Unverfallbarkeit 616 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 8-2018
Unverfallbarkeit Rechtsfolgen der Unverfallbarkeit 616 608 Klaus Stiefermann, Berlin Abhandlungen 8-2018
Unverfallbarkeit Identifizierung des Versorgungsschuldners 529 529 Der Kommentar Der Kommentar 7-2018
Unverfallbarkeit die Neuerung bei der Unverfallbarkeit (§ 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG) 440 432 Klaus Bepler, Berlin Abhandlungen 6-2018
Unverfallbarkeit sofortige Unverfallbarkeit von Hinterbliebenenrenten bei reinen Beitragszusagen? 456 456 Claudia Wegner-Wahnschaffe, Karlsruhe Abhandlungen 6-2018
Unverfallbarkeit gesetzliche Unverfallbarkeit in der Rechtsprechung des BAG 173 171 Dr. Bertram Zwanziger, Erfurt Abhandlungen 3-2018
Unverfallbarkeit Übertragung von lediglich vertraglich unverfallbaren Anwartschaftsteilen 570 569 Dr. Jürgen Schu, Düsseldorf Abhandlungen 7-2017
Unverfallbarkeit Absenkung der Anforderungen für die Unverfallbarkeit dem Grunde nach 479 478 Dr. Andreas Hufer, Wiesbaden / Abhandlungen 6-2017
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit der Höhe nach 479 478 Dr. Andreas Hufer, Wiesbaden / Abhandlungen 6-2017
versicherungsvertragliche Lösung BAG zu den Voraussetzungen der versicherungsvertragliche Lösung 310 309 Dr. Bertram Zwanziger, Erfurt Abhandlungen 4-2017
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit in der Rechtsprechung des BAG 16 15 Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 1-2017
versicherungsvertragliche Lösung grundsätzliche Aussagen des BAG zur versicherungsvertragliche Lösung 17 15 Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 1-2017
Unverfallbarkeit Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 384 383 Prof. Dr. Christian Rolfs /Severin Gotthard Kunisch, Köln Abhandlungen 5-2016
Unverfallbarkeit Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 389 388 Bernd Wilhelm, Düsseldorf Abhandlungen 5-2016
Unverfallbarkeit Auswirkungen des Nachzahlungsverbots auf Höhe der unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Dienstaustritt eines GGF 316 313 Claudia Keil / Jochen Prost, Oberursel Abhandlungen 4-2016
Unverfallbarkeit arbeitsrechtliche Fragestellungen aufgrund der Änderung der Unverfallbarkeitsfristen 627 625 Dr. Nicolas Rößler, Frankfurt am Main Abhandlungen 8-2015
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit bei der Versorgung von Topmanagern 319 315 Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer /Dr. Andreas von Medem, Stuttgart Betriebliche Altersversorgung von Topmanagern Abhandlungen 4-2015
Unverfallbarkeit Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung 200 198 Beitragszusage mit Mindestleistung– die große Unbekannte Abhandlungen 3-2015
Unverfallbarkeit Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen nach der Mobilitätsrichtlinie 36 33 Die EU-Mobilitätsrichtlinie und ihre mögliche Umsetzung in deutsches Recht Abhandlungen 1-2015
Unverfallbarkeit Entwicklung der Bestimmungen zur Unverfallbarkeit 688 687 40 Jahre Betriebsrentengesetz Abhandlungen 8-2014
Unverfallbarkeit Ermittlung unverfallbarer Anwartschaften 239 238 Anhebung derRegelaltersgrenzeund betrieblicheVersorgungszusagenimScheidungsfall Abhandlungen 3-2014
Unverfallbarkeit Unverfallbarkeit bei mischfinanzierten Versorgungssystemen 243 242 Unterstützungskassen– aktuellearbeitsrechtlicheThemen Abhandlungen 3-2014
Unverfallbarkeit Korrektur von Unverfallbarkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit dem „BBG-Sprung“ 108 105 RechtsprechungsänderungzumBBG-Sprung in derbAV\: SchwierigeFolgeprobleme fürdie Praxis Abhandlungen 2-2014