normal keine LG

Insolvenzsicherung

Glossarbegriff


Die §§ 7 ff. BetrAVG enthalten Bestimmungen, die den Arbeitnehmer, der bereits Betriebsrentenleistungen bezieht oder Inhaber von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften ist, vor einer Insolvenz des Arbeitgebers schützt; Träger dieser gesetzlichen Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) mit Sitz in Köln, dem sämtliche Arbeitgeber Beiträge zu entrichten haben, die eine bAV in einer sicherungspflichtigen Form durchführen. 

Dazu zählen grundsätzlich Versorgungsregelungen in Form einer Direktzusage, einer Unterstützungskasse und eines Pensionsfonds; bei einer U-Kasse, einer Pensionskasse und einem Pensionsfonds greift der Insolvenzschutz allerdings nur ein, wenn der Sicherungsfall beim Trägerunternehmen eintritt.

Nicht der Insolvenzsicherung unterliegen Direktversicherungen, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Ansprüche aus dem Versicherungs­vertrag abgetreten, verpfändet oder beliehen oder er hat dem Arbeitnehmer nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Bei diesem Durchführungsweg besteht durch die Versicherungsaufsicht der BaFin sowie die im VAG vorgesehenen Anlagevorschriften eine hinreichende Sicherheit bezüglich des Kapitalanlagerisikos bzw. im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen.

Bis zum 31.12.2021 unterlagen auch Pensionskassenzusagen nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz. Durch eine Änderung des § 7 BetrAVG wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den PSVaG auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt wird. Davon gibt es zwei Ausnahmen: (1) Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds nach dem dritten Teil des VAG angehören und (2) Pensionskassen, die in Form einer organisierten Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind.

Es gilt das Prinzip der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung des Arbeitgebers. Die ihn treffenden Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten sind in § 11 BetrAVG näher geregelt. Der Schutz durch die gesetzliche Insolvenzsicherung besteht jedoch unabhängig sowohl von einer Meldung als auch von einer Beitragsabführung. 

Die Fälle, in denen der PSVaG für die Ansprüche des Versorgungsberechtigten einzustehen hat, sind abschließend im Gesetz geregelt. Danach leistet der PSVaG bei folgenden Sicherungsfällen: 

  • bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
  • bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • beim außergerichtlichen Vergleich
  • bei der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Die Höhe der bei einer Insolvenz zu sichernden Leistung ist davon abhängig, ob bereits ein Versorgungsanspruch besteht oder ob eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft abzusichern ist. Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den PSVaG beträgt im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (2023: € 10.185 (West), 9.870 (Ost)). Kapitalleistungen sind in einen Anspruch auf monatlich laufende Leistungen umzurechnen (2023: €  1.222.200 (West), 1.184.400 (Ost)). Die Höchstgrenzen gelten gleichermaßen für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen wie für Entgeltumwandlungszusagen.

Auf reine Beitragszusagen (seit 1. Januar 2018) finden die Regelungen zur Insolvenzsicherung keine Anwendung.